Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 02.04.1993 – 2 StR 64/93
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
2. April 1993
in der Strafsache
gegen
Nikolaus Heinrich P a aus a) Me D) DEE, geboren am EB. EB 1941 in Dil, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen unerlaubter Einfuhr einer besonders geschützten und vom Aussterben bedrohten Tierart u.a.
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Der 2.
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Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. April 1993 gemäß SS 154 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Das Verfahren wird gemäß 5 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf beschränkt, Tiere einer besonders geschützten und vom Aussterben bedrohten Art, nämlich 150 kg Schildpatt, vorsätzlich gewerbsmäßig eingeführt, zum Verkauf vorrätiggehalten, angeboten und verkauft zu haben. 2
Auf die Revision des Angeklagten und des Nebenbeteiligten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 28. Oktober 1992 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
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Gründe§
Die durch die Verfolgungsbeschränkung gemäß 5 154 a Abs. 2 StPO bewirkte Verringerung des Schuldumfanges nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs und der Einziehungsanordnung. Es ist nicht völlig auszuschließen, daß die Strafkammer ohne Berücksichtigung des nunmehr ausgeschiedenen Tatteils auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
Damit muß auch über die Einziehung der sichergestellten Gegenstände (im objektiven Verfahren) neu entschieden werden.
Im übrigen erweisen sich die Verfahrensrügen und die Sachrüge als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Maier Theune Gollwitzer Detter Bode