Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 29.03.1993 – 5 StR 173/93

5. Strafsenat

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5 _StR 173/93

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 29, März 1993 in der Strafsache gegen

Helmut Hr HH u: CU, geboren am EB 1937 in weiß,

wegen Steuerhinterziehung

52

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 1993 beschlossen:

Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 31. Juli 1992 werden auf seine Kosten verworfen.

Gründe§

Das Ländgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Durch Beschluß vom 28. Dezenm-

ber 1992 hat es die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, da sie entgegen § 345 Abs. 1 StPo nicht begründet worden ist.

Der Angeklagte begehrt mit seinem am 13. Januar 1993 zu Protokoll des Urkundsbeamten gestellten Anträgen die Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß S 346

Abs. 2 StPO und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-29/5-str-173-93#rd_3

1. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist rechtzeitig gestellt, aber nicht begründet. Innerhalb der Frist des 5 345 Abs. 1 StPO ist beim Landgericht Essen keine Revisionsbegründung eingegangen. Dieses hat die Revision daher zu Recht als unzulässig gemäß S 346 Abs. 1 StPO verworfen.

2. Dem Angeklagten kann auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Er hat nicht glaubhaft gemacht, daß er die Revisionsbegründungsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt hat. Nach seinem eigenen Vortrag hatte der Angeklagte mit seinem Verteidiger vereinbart, daß er einen "Steuerfachanwalt" mit der Fertigung der Revisionsbegründung beauftragen werde. Daß er hierzu, wie von ihm behauptet, aufgrund seiner starken Diabeteserkrankung körperlich und geistig nicht in der Lage war, liegt fern. Es ergibt sich auch nicht aus den von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen, wonach er vom 7. bis zum 14. September 1992 - also vor Zustellung des angefochtenen Urteils am 20. Novem-

ber 1992 - arbeitsunfähig krankgeschrieben war und wo-

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nach während des gesamten Jahres 1992 eine deutlich verminderte Leistungsfähigkeit und eine allgemeine körperliche Schwäche bestanden hat.

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