Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 25.03.1993 – 1 StR 847/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 847/92
vom
25. März 1993
in der Strafsache
gegen
1. Johann Wolfgang Eduard KEEE aus CHE. seboren am EEE 1925 in VE,
2. Horst Karl Heinrich Hermann rÜB aus “B WEB. geboren am EEE 1935 in LEBE,
3. Ernst Konrad Ke aus RE. geboren am EEE 1931 in M / > EEE,
1946,
5. Dr. Ulrich Heinz Kr aus FEB sevo-
ren am 1545 in m
4. Wolfgang WW E „aus Ka, dort geboren am
6. Botho Me EEE Azus CE. seboren am
1932 in u
7. Hans-Georg ZUBE aus EEE. seboren am EEE EEE 1932 in DOES
zu 1. - 6. wegen Bestechung zu 7. wegen versuchter Strafvereitelung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. März 1993 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 6. März 1992 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerden der Angeklagten HE. EEE und Dr. KrB segen die jeweiligen Beschlüsse gemäß S 268 a StPO werden verworfen, weil die getroffenen Anordnungen nicht gesetzwidrig sind (5 305 a Abs. 1 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines(r) Rechtsmittel (s) zu tragen.
Ergänzend ist zur Verurteilung des Angeklagten ZU wegen versuchter Strafvereitelung zu bemerken: Durch die Vernichtung der Akten hat dieser Angeklagte unmittelbar in die Beweislage eingegriffen. Dadurch unterscheidet sich der Sachverhalt von den Fällen, in denen zunächst nur eine inhaltlich falsche schriftliche Erklärung einem Zeugen ausgehändigt wird (u.a. BGHR StGB § 258 Abs. 4 Versuchsbeginn 2); in einem solchen Fall erfolgt der Eingriff
er
in der Tat erst, wenn der Zeuge bei seiner Vernehmung von dem Schriftstück Gebrauch macht.
Gribbohm Ulsamer Maul
Brüning Foth