Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 25.03.1993 – 1 StR 847/92

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR 847/92

vom

25. März 1993 in der Strafsache

gegen

Manfred On us VER. senoren am I Be 3 3< ——I

wegen Bestechlichkeit u.a.

97

Der 1.

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

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Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. März 1993 gemäß § 154 a Abs. 2, § 349 Abs. StPO einstimmig beschlossen:

1.

Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird die Strafverfolgung im Falle IIA2 auf die Tatbestände des Betruges in Tateinheit mit Bestechlichkeit und Verwahrungsbruch, im Falle II A 4 auf die Tatbestände des Betrugs in Tateinheit mit Bestechlichkeit beschränkt.

Auf die Revision des Angeklagten Obendorfer wird das Urteil des Landgerichts München I vom 6. März 1992, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß in den Fällen II A 2 und 4 die Verurteilung wegen Anstiftung zur Untreue entfällt.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2 und 4

Gründe§

Die Beschränkung des Schuldspruchs in den Fällen IIA 2 und 4 der Urteilsgründe bleibt ohne Einfluß auf den Strafausspruch. Neben den Tatbeständen des Betrugs und der Bestechlichkeit, die der Angeklagte in diesen Fällen erfüllt hat, fällt die Anstiftung zur Untreue nicht ins Gewicht; es bleibt auch dabei, daß der Angeklagte in den Fällen IIA 2 und 4 jeweils mehrere Straftatbestände begangen hat.

Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Gribbohm Ulsamer Maul

Brüning Foth