Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 23.03.1993 – 3 StR 41/93
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
S7
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 _ StR 41/93
vom
23. März 1993 in der Strafsache
gegen
Bernd Friedricn S HD zu: u cort geboren ar iiiiiEEEEEED.
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. März 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Oktober 1992 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht stellt fest, daß der Angeklagte bei der Entlassung aus der Strafhaft im November 1990 von Kokain abhängig und süchtig geworden war (UA S. 4). Sein Kokaingenuß steigerte sich im Laufe der zeit kontinuierlich. Nach einiger Zeit konnte er ihn nicht mehr kontrollieren, so daß er letztlich froh war, daß er im Januar 1992 verhaftet wurde (UA S. 5). Wegen der Sucht des Angeklagten hat das Lanäge-
richt auch den Strafrahmen bei der Aburteilung der als Beschaffungstaten gewerteten Pkw-Aufbrüche nach den SS 21, 49 StGB gemindert. Bei dieser Sachlage wäre, wie die Revision und der Generalbundesanwalt mit Recht ausführen, zu prüfen gewesen, ob eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen ist. Es kann ausgeschlossen werden, daß die verhängten Strafen bei der Anordnung dieser Maßregel niedriger ausgefallen wären.
Zschockelt Kutzer Blauth Miebach Winkler