Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 22.03.1993 – 5 StR 91/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3_StR 91/93 54
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 22. März 1993 in der Strafsache gegen
Peter KB aus SM. geboren am EEE 1960 in au.
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 1993 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Oktober 1992 wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dem das Schreiben des Angeklagten vom 15. März 1993 vorgelegen hat:
Schuldunfähigkeit nach $S 20 StGB hat der sachverständig beratene Tatrichter mit rechtsfehlerfreien Erwägungen ausgeschlossen.
Die Ablehnung einer schweren Beleidigung im Sinne des § 213 StGB, erste Alternative, steht bei der gegebenen Sachlage im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 4, 6 m.w.N.). Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob weitere Voraussetzungen dieser Vorschrift schon
daran scheitern müssen, daß sich der Angeklagte ursprünglich in Tötungsabsicht und mit dem verbor-
gen getragenen Messer zu seinem Opfer begeben hatte.
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