Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 22.03.1993 – 5 StR 124/93

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF-

BESCHLUSS§

vom 22. März 1993 in der Strafsache gegen

Frank Hanjo Ernst K sum dort geboren am P. Sum @HERp ,

wegen schweren Raubes

aus BEE:

Der 5, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 1993 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird auf seine Kosten verworfen.

Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten durch Urteil vom 5. Oktober 1992 wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Durch Beschluß vom 4. Januar 1993 hat es die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, da sie entgegen 5 345 StPO nicht formgerecht begründet worden ist.

Der Angeklagte begehrt mit seinem Schreiben vom 11. Januar 1993 die Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß

S$S 346 Abs. 2 StPO. Er trägt vor, daß er die Revision mit seinem Schreiben vom 8. Oktober 1992 begründet habe. Ein Rechtsbeistand stehe ihm nicht zur Seite.

i. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist rechtzeitig gestellt, aber nicht begründet. Innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO ist beim Landgericht Berlin keine Revisionsbegründung eingegangen, die den Formerfordernissen des 5 345 Abs. 2 StPO entspricht. Nach dieser Vorschrift kann die Revision seitens des An-

geklagten nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet werden. Das Schreiben vom 8. Oktober 1992 hat der Angeklagte selbst unterzeichnet; es erfüllt die Formerfordernisse nicht.

2. Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kann dem - verteidigten - Angeklagten schon deshalb nicht gewährt werden, weil die Revisionsbegründung bisher nicht nachgeholt worden ist

(S 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).

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