Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 16.03.1993 – 4 StR 9/93
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
16. März 1993
in der Strafsache
gegen
Siegfried C EEE aus CHE. sort geboren am EEE 1960, zur Zeit in Haft,
wegen vorsätzlichen Vollrausches
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. März 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 3. September 1992 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Anordnung des Vorwegvollzugs von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; jedoch wird die Gerichtsgebühr auf die Hälfte ermäßigt.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe angeordnet.
Die Revision des Angeklagten ist mit Ausnahme der Angriffe gegen die Anordnung des Vorwegvollzuges unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Januar 1993
Bezug genommen.
Im Falle des Nebeneinanders von Freiheitsstrafe und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist gemäß 5 67 Abs. 1 StGB die Maßregel regelmäßig vor der Strafe zu vollziehen. Will der Tatrichter von diesem Grundsatz abweichen, was ihm nach $S 67 Abs. 2 StGB gestattet ist, soweit durch die Änderung der Vollstreckungsreihenfolge der Zweck der Maßregel leichter zu erreichen ist, so muß er diese Entscheidung mit auf den Einzelfall abgestellten, nachprüfbaren Erwägungen begründen (BGHR StGB S 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4). Diesen Anforderungen wird die nicht näher begründete Annahme der Strafkammer, es sei besser, den Angeklagten unmittelbar aus dem Maßregelvollzug zu entlassen, die Aussicht auf eine nachfolgende Strafverbüßung im Anschluß an eine erfolgreiche Entziehungsbehandlung müsse sich geradezu entmutigend auswirken, nicht gerecht. Daran vermag auch der Hinweis der Strafkammer, daß sie sich mit ihrer Einschätzung in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen befinde, nichts zu ändern.
Der Senat sieht von einer Zurückverweisung der Sache ab und läßt statt dessen die Anordnung des Vorwegvollzugs entfallen. Es ist auszuschließen, daß sich in einer neuen Hauptverhandlung noch die Voraussetzungen für die Anordnung eines teilweisen Vorwegvollzugs ergeben. Der Angeklagte befindet sich in dieser Sache bereits seit einem Jahr und sechs Monaten in Untersuchungshaft. Im Hinblick auf § 67 Abs. 4 S. 1, Abs. 5 S. 1 StGB wird daher auch nach erfolgreichem Abschluß einer sofort beginnenden Unterbringung die
Möglichkeit bestehen, den Angeklagten aus der Therapie in die Freiheit zu entlassen.
Salger Meyer-Goßner Steindorf Nehm Tolksdorf£f