Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 12.03.1993 – 3 StR 44/93

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

12. März 1993 in der Strafsache

gegen

Karl Heinz J EEE Aus VERREEEED Gort geboren am GN,

wegen Diebstahls

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 28. September 1992 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt zum Schuldspruch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dazu dargelegten Gründen ohne Erfolg.

Der Rechtsfolgenausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die nach den Feststellungen gebotene Prüfung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterlassen hat.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift dazu u.a. ausgeführt:

"Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte über Jahre hinweg ... Drogen zu sich genommen. Zur Tatzeit war er heroinabhängig; mit den der Verurteilung zugrundeliegenden Taten verfolgte er das Ziel, sich Geldmittel für den Ankauf von Heroin und Kokain zu verschaffen (vgl. UAS. 5). Die Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte bei den Jeweiligen Taten entweder unter dem Einfluß von Betäubungsmitteln stand oder unter Entziehungserscheinungen litt (vgl. UA S. 21). Sie hat deshalb die Strafe nach Maßgabe der SS 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert (vgl. UA S. 23). Ferner hat das Landgericht Freiheitsstrafen unter sechs Monaten verhängt, weil es dies "angesichts der Drogenproblematik des Angeklagten zur Einwirkung auf ihn' für unerläßlich erachtet hat (vgl. UA S. 23). Auf der Grundlage derselben Erwägung ist die Strafkammer zu der Auffassung gelangt, dem Angeklagten könne keine günstige Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB gestellt werden (vgl. UA S. 24).

Diese Feststellungen hätten die Strafkammer zu einer Auseinandersetzung mit der Frage drängen müssen, ob gegen den Angeklagten die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach Maßgabe des S 64 StGB anzuordnen ist. Daß eine solche Anordnung von vornherein aussichtslos gewesen wäre (vgl. S 64 Abs. 2 StGB), ist den Gründen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen."

Dem tritt der Senat bei. Wegen des hier gegebenen engen Zusammenhangs zwischen den Strafzumessungserwägungen und den Umständen, welche die Prüfung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nahelegten, kann auch der Strafausspruch keinen Bestand haben.

Die unterlassene Prüfung der Voraussetzungen des S 64 StGB wird mit sachverständiger Hilfe nachzuholen sein, ohne daß das Verschlechterungsverbot (s 358 Abs. 2 Satz 2 StPO) und die in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bezeichnete - mögliche - Folge einer Anrechnung der Untersuchungshaft auf die zu verhängende Strafe entgegenstehen.

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