Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 11.03.1993 – 1 StR 912/92

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4F

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

11. März 1993 in der Strafsache

gegen

Erich Georg Ma aus SCHE. Gort geboren am GE 1956.

wegen Begünstigung u.a.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-11/1-str-912-92#rd_1

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 1993 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 24. Juli 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349

Abs. 2 StPO); doch wird der Schuldspruch des angefochtenen Urteils in Nr. ı dahin geändert, daß der Angeklagte (unter anderem) der versuchten Strafvereitelung schuldig ist

(s 349 Abs. 4 StPO).

Da der Zeuge Ceylan etwa ein Jahr nach der Vereitelungshandlung des Angeklagten festgenommen und in der Folgezeit in Deutschland verurteilt wurde, das Landgericht aber davon ausgeht, ohne die Vereitelungshandlung wäre der Zeuge zunächst in Spanien strafgerichtlich belangt worden, steht nicht fest, daß der Zeuge ohne die Vereitelungshandlung vom deutschen Gericht zu einem früheren Zeitpunkt verurteilt worden wäre.

Auf den Strafausspruch hat das keinen Einfluß. Wegen des in Tateinheit stehenden Vergehens der Begünstigung (S 257 StGB) bleibt

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der Strafrahmen gleich, auch besteht weitere Tateinheit mit einem Vergehen nach § 29

Abs. 1 Nr. 4 BtMG. Insgesamt ist daher gegen die Erwägung des Landgerichts nichts einzu-

wenden, es hätte bei Annahme von versuchter

statt vollendeter Strafvereitelung nicht auf eine mildere Strafe erkannt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gribbohm Maul Foth

Brüning Beyer