Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 11.03.1993 – 1 StR 73/93

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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LE

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

ıl. März 1993 in der Strafsache

gegen

Hermann N cn aus PR. geboren am EEE 1940 in TEENS

wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.

48

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 28. Oktober 1992

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen (fortgesetzter) Nötigung entfällt,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten und mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Verurteilung wegen Nötigung hat keinen Bestand.

Die Feststellungen enthalten keinen Hinweis auf eine Nötigungshandlung. Lediglich als (glaubhafte) Aussage der Geschädigten wird im Rahmen der Beweiswürdigung mitgeteilt, daß der Angeklagte seiner Tochter "ein oder zweimal damit gedroht" habe, sie komme in ein Erziehungsheim, "wenn sie nicht gehorche"” (womit nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe gemeint war, wenn sie sich dem Geschlechtsverkehr widersetze). Nach der rechtlichen Würdigung soll der fortgesetzte sexuelle Mißbrauch Schutzbefohlener (Januar bis Dezember 1986) "wiederholt" durch die genannte Drohung erreicht worden sein. Diese Annahme wird bezüglich ihrer Häufigkeit durch die Aussage der einzigen Tatzeugin in Anwendung des Zweifelsatzes nicht belegt. Das gleiche gilt, soweit das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung des Beischlafs zwischen Verwandten (Januar 1986 bis 1990) davon ausgegangen ist, diese Tat sei mit fortgesetzter Nötigung in Form der genannten Drohung einhergegangen.

Wurde aber nur einmal in der genannten Weise zu nicht näher feststellbarem Zeitpunkt 1986 gedroht, dann ist nicht auszuschließen, daß dies in verjährter Zeit, nämlich vor dem 19. April 1986, geschah. Nicht verjährt sind die (fortgesetzten) Straftaten nach $S 173 StGB und § 174 StGB, da diese erst in nicht verjährter Zeit beendet wurden (vgl. Dreher/

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-11/1-str-73-93#rd_4

Tröndle, StGB 46. Aufl. $S 78 a Rdn. 6 m.w.Nachw.). Da der Lauf der Verjährungsfrist für jeden der tateinheitlich zusammentreffenden Straftatbestände getrennt zu beurteilen ist (BGHR StGB S 78 Abs. 1, Tat 2), durfte der Angeklagte wegen Nötigung nicht verurteilt werden.

Zusätzliche wesentliche Feststellungen sind nicht zu erwarten. Der Senat entscheidet daher selber. Der Strafausspruch ist durch den Rechtsfehler beeinflußt. Über ihn muß deshalb der Tatrichter neu entscheiden. Zum Schuldspruch weist das Urteil im übrigen keinen Rechtsfehler auf.

Gribbohm Maul Foth

Brüning Beyer