Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 09.03.1993 – 4 StR 74/93

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 74/93

9, März 1993 in der Strafsache

gegen

Michael DEE zus SEE. geboren am EEE 55 in , zur zeit in Haft,

wegen Beihilfe zum schweren Raub u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. März 1993 gemäß S 346 Abs. 2 Satz 1, § 46 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 15. Oktober 1992 werden als unzulässig verworfen.

Gründe§

Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Verwerfungsbeschlusses des Landgerichts gestellt worden (5 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) und daher unzulässig. Der Verwerfungsbeschluß war dem Verteidiger des Angeklagten am 7. Januar 1993 und dem Angeklagten am 8. Januar 1993 zugestellt worden. Die Antragsfrist des S 346 Abs. 2 Satz 1 StPO lief am 15. Januar 1993 ab. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ging aber erst am 16. Januar 1993 und damit verspätet bei Gericht ein.

Im übrigen wäre der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch unbegründet. Der Angeklagte hat die von ihm gegen das Urteil vom 15. Oktober 1992 eingelegte Revision nicht

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-09/4-str-74-93#rd_3

innerhalb der bis 21. Dezember 1992 laufenden Frist begründet. Der seine Revision verwerfende Beschluß des Landgerichts vom 28. Dezember 1992 ist deshalb zu Recht ergangen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist ebenfalls unzulässig, weil weder die Begründung der Revision fristgerecht nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, daß der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (5 45 Abs. 2 StPO). Bei dieser Sachlage war ein weiteres Zuwarten mit der Entscheidung nicht veranlaßt.

Meyer-Goßner Steindorf Maatz Tolksdorf Tepperwien