Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 02.03.1993 – 3 StR 628/93
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 628/93
vom
2. März 1993 in der Strafsache
gegen
Knut Helmut Heinrich G (EEE aus WEB. seboren am &. EEE 19654 in rau.
wegen Verdachts des Mordes
CC
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, der Beschwerdeführerin und des Angeklagten am 2. März 1994 gemäß S 397 a, S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Der Nebenklägerin Martina MB wird für die Revisionsinstanz zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt Frank DO) aus
WEB beigeoränet.
Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 27. April 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine Strafkammer (Schwurgerichtskammer) des Landgerichts Kiel zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes zum Nachteil des am 5. Mai 1991 getöteten Harald m freigesprochen.
Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenklägerin hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen und den (unzulässigen) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung weiterer Verfahrensrügen nicht bedarf.
Das Landgericht ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Der Angeklagte und der später getötete Harald Mg saßen zusammen in der Wohnung des Angeklagten, tranken Alkohol und unterhielten sich, unter anderem über die Selbstladepistole Marke Beretta, Kaliber 9 mm kurz, die der Angeklagte, ein geübter Sportschütze, einige Zeit zuvor illegal erworben hatte. Im Laufe der Nacht kam es zu Unstimmigkeiten, deretwegen der Angeklagte Harald M@B zum Verlassen der Wohnung aufforderte. Dem kam M@ß nicht nach, sondern ärgerte weiterhin den Angeklagten. Als der Angeklagte nach einem Aufenthalt im Toilettenraum in das Wohnzimmer zurückkam, hatte Metz ein Messer mit 22 cm langer Klinge, das er möglicherweise aus der Küche geholt hatte, neben sich auf der Armlehne des von ihm als Sitzgelegenheit benutzten Sessels liegen. Sodann kam es zu einem weiteren verbalen Streit zwischen den Männern, in dessen Verlauf M@ßp mit den Worten "jetzt bist du dran!" oder "jetzt bist du fällig!" und dem Messer in der Hand aufsprang, so daß der in einer Entfernung von zweieinhalb Metern vor ihm stehende Angeklagte den Eindruck hatte, Metz wolle ihn mit dem Messer anspringen. Aus Angst um sein Leben zog der Angeklagte die "Beretta" und gab in schneller, gleichmäßiger Reihenfolge in jeweiligem Sekundenabstand drei Schüsse auf Mg ab, die diesen alle trafen. Dabei schoß der Angeklagte, wie bei Schießübungen trainiert, beidhändig in Form eines sogenannten Deutschusses nur über den Lauf auf
MOB zielend. Entsprechend früherem Übungsverhalten wollte der Angeklagte mindestens zweimal schießen, wobei er mit dem Tod seines Gegenübers rechnete und diesen in Kauf nahm. Der dritte Schuß wurde von ihm möglicherweise in der Erregung unbeabsichtigt abgegeben. Das erste Geschoß traf vo im Genitalbereich, durchschlug dessen Geschlechtsteil und linken Oberschenkel und blieb im Sessel, auf dem MB gesessen hatte, stecken. Nach dem ersten Schuß bückte sich WB aus instinktiver Angst oder vor Schmerz, wobei er sich von dem schießenden Angeklagten wegdrehte, so daß der zweite Schuß ihn über dem rechten Schulterblatt in den Rücken traf und unter anderem die rechte Lunge, die Brustschlagader und die linke Herzkammer durchschlug. Der dritte Schuß traf WB. als er in Richtung auf das neben dem Sessel stehende Bett fiel, von hinten in den Kopf. Das Geschoß durchdrang in leicht absteigender Linie das Gehirn von hinten rechts nach links vorn und trat am linken Auge wieder aus.
Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, er habe sich nicht anders als durch die Abgabe der ersten beiden Schüsse gegen den Angriff des MB ausreichend verteidigen können, der dritte Schuß habe sich versehentlich gelöst, als nicht widerlegbar erachtet. Die beiden ersten Schüsse hat es als durch Notwehr gerechtfertigt gewertet. Den dritten Schuß hat es für rechtlich unbeachtlich gehalten, weil bereits der zweite Schuß zum sofortigen Tod des Harald m geführt habe. Es hat es deshalb offen gelassen, ob - wie vom Angeklagten behauptet - der dritte Schuß versehentlich abgegeben worden ist oder nicht. Diese Frage durfte das Landgericht entgegen seiner Ansicht jedoch nicht offenlassen. Denn selbst dann, wenn die Annahme der Strafkammer zutreffend wä-
re, der Tod des Harald MB sei bereits infolge des zweiten Schusses sofort, jedenfalls noch vor dem dritten Schuß eingetreten, kann ein vom Angeklagten bewußt abgegebener und damit vorsätzlicher dritter Schuß den Tatbestand eines untauglichen Versuchs des Totschlags erfüllen (vgl. BGH NStZ 1983, 117). Ein bewußt abgegebener und damit vorsätzlicher (dritter) Schuß wäre nach den bisherigen Feststellungen durch Notwehr - der Angriff des Getöteten war ersichtlich beendet - objektiv nicht gedeckt und durch Putativnotwehr | nicht ohne weiteres entschuldigt. Auf § 33 StGB kann sich
ein Angeklagter nur bei einer objektiv gegebenen Notwehrlage berufen (vgl. BGH NStZ 1987, 20). Daß der Angeklagte auch
den dritten Schuß vorsätzlich abgegeben haben kann, liegt
nach den Feststellungen nicht gänzlich fern. Hierfür könnte
der Umstand sprechen, daß der Angeklagte sich bei Abgabe
dieses Schusses leicht nach rechts wenden und die Waffe et-
was abgesenkt halten mußte, um das Opfer so, wie geschehen,
zu treffen; hierauf kann auch die Feststellung deuten, daß
nach den Ausführungen des Schußwaffensachverständigen Funktionsmängel der Waffe nicht vorlagen (vgl. UA S. 15). Daß
das Landgericht die Frage, ob der dritte Schuß absichtlich
oder unabsichtlich abgegeben worden ist, offengelassen hat, stellt einen zur Aufhebung des Urteils führenden sachlichrechtlichen Mangel dar.
Im übrigen begegnet auch die Begründung, mit der das Landgericht die rechtliche Relevanz eines unabsichtlich abgegebenen Schusses im Sinne einer fahrlässigen Tötung verneint hat, nämlich weil dieser Schuß bereits einen tödlich Verletzten getroffen hat (vgl. UA S. 28), rechtlichen Bedenken. Für die sogenannte alternative Kausalität genügt es,
Sp
wenn eine Handlung nur als eine von mehreren Bedingungen für den Erfolg (mit-)Jursächlich war (vgl. BGH NJW 1993, 1723
- zur Veröffentlichung in BGHSt 39, 195 bestimmt - m.w.Nachw.). Woraus die Strafkammer ihre an anderer Stelle wiedergegebene Überzeugung, bereits der zweite Schuß habe zum sofortigen Tod des Opfers geführt, ableitet, legt sie nicht dar. Der gerichtsmedizinische Sachverständige hat jedenfalls aus den an der Leiche feststellbaren Blutungen gefolgert, daß der Blutkreislauf des Opfers auch noch zum Zeitpunkt des Kopfschusses funktionierte (UA S. 13/14). Dies legt den Schluß nahe, daß das Opfer zu diesem Zeitpunkt zwar bereits tödlich verletzt war, jedoch noch gelebt hat. Der neue Tatrichter wird auch diese Frage einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen haben.
Er wird ferner Gelegenheit haben zu prüfen, ob die Abgabe der ersten beiden Schüsse als erforderliche Verteidigungshandlung im Sinne des $S 32 Abs. 2 StGB gewertet werden kann. Zwar darf ein Notwehrberechtigter grundsätzlich das für ihn erreichbare Abwehrmittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten läßt; gleichwohl sind dem lebensgefährlichen Einsatz einer Schußwaffe Grenzen gesetzt. Er kann nur das letzte Mittel der Verteidigung sein (BGHSt 26, 143, 146; BGH NStZ 1982, 285; 1983, 117; BGHR S 32 I Putativnotwehr 2 und S$S 32 II Erforderlichkeit 1). Ob der Angeklagte die Schußwaffe so, wie festgestellt, einsetzen durfte, könnte deshalb Bedenken begegnen, weil er von vornherein mindestens zwei Schüsse abgeben wollte (vgl. UA S. 9).
Die Einlassung des Angeklagten, der dritte Schuß habe sich versehentlich gelöst, könnte möglicherweise Anlaß dafür sein, eine ergänzende Äußerung des Schußwaffensachverständigen einzuholen, die sich mit dieser Einlassung näher befaßt, insbesondere zu den Fragen des Druckpunktes des Abzugshebels der vom Angeklagten verwendeten Waffe und des für eine Schußauslösung erforderlichen Kraftaufwandes Stellung nimmt.
Der Senat hat von S 354 Abs, 2 Satz 1 StPO Gebrauch gemacht und die Sache an das Landgericht Kiel zurückverwiesen.
Kutzer Rissing-van Saan [zugleich für den urlaubsabwesenden VRiBGH Dr. Ruß]
Blauth Miebach