Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 01.03.1993 – 5 StR 85/93

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 _StR 85/93

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 1. März 1993 in der Strafsache gegen

Klaus-Günter Rolf zZ EB zus si, geboren am EEE 1953 in rege

wegen Raubes u.a.

212

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 1993 beschlossen:

Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Okto-

ber 1992 werden auf seine Kosten verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Durch Beschluß vom 4. Januar 1993 hat es die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, da sie entgegen $S 345 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist.

Der Angeklagte begehrt mit seinen am 18. Januar 1993 zu Protokoll des Urkundsbeamten gestellten Anträgen die Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß S 346

Abs. 2 StPO und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; er beantragt zugleich die Beiordnung eines anderen Pflichtverteidigers für das Revisionsverfahren.

1. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist rechtzeitig gestellt, aber nicht begründet. Innerhalb

der Frist des § 345 Abs. 1 StPO ist beim Landgericht Berlin. keine Revisionsbegründung eingegangen. Dieses hat die Revision daher zu Recht als unzulässig gemäß 5 346 Abs. 1 StPO verworfen.

2. Dem Angeklagten kann auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Er hat nicht glaubhaft gemacht, daß er die Revisionsbegründungsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt hat. Zwar trägt der Angeklagte vor, es sei mit seinem Verteidiger fest abgesprochen gewesen, daß dieser eine Revisionsbegründung einreiche; darauf habe er sich verlassen. Das Vorbringen ist aber nicht glaubhaft gemacht (5 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Es wird durch kein Beweismittel bestätigt oder wahrscheinlich gemacht. Der Angeklagte hätte es mit einer entsprechenden anwaltlichen Versicherung des Verteidigers unschwer belegen können. Zumindest hätte er dartun müssen, warum der Verteidiger nicht bereit sei, seine Darstellung zu bestätigen, und daß er ihn von der Schweigepflicht entbunden habe.

Der Senat hat dem Verteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Er hat sich zu den vom Angeklagten erhobenen Vorwürfen nicht geäußert. Dies hätte er auch nur tun können, wenn ihn der Angeklagte von der Schweigepflicht entbunden hätte. In dem Schweigen des Verteidigers kann deshalb keine Bestätigung des Vortrags des Angeklagten gesehen werden.

SA

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-01/5-str-85-93#rd_7

3. Im übrigen ist das Wiedereinsetzungsgesuch auch deshalb unzulässig, weil die Revisionsbegründung bisher nicht nachgeholt worden ist (85 45 Abs. 2 Satz 2 StPo).

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