Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 26.02.1993 – 3 StR 23/93

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

26. Februar 1993 in der Strafsache

gegen

Jörg ido MED zus NEE, geboren am EEE EB in HemuEEn.

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. Februar 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 25. August 1992 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der auf die Verletzung des § 247 Satz 4 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg.

Das Landgericht hatte für die Dauer der Vernehmung der 15 Jahre alten Geschädigten gemäß $S 247 StPO die Entfernung des Angeklagten aus dem Gerichtssaal angeordnet. Die Zeugin machte Angaben zur Person und wurde sodann von dem Vorsitzenden deshalb gemäß $S 55 StPO belehrt, weil die Staatsan-

waltschaft wegen der sexuellen Kontakte des Angeklagten mit der Geschädigten gegen deren Mutter ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht eingeleitet hatte. Nach einer Verhandlungspause erklärte die Zeugin, daß sie nicht aussagen möchte. Danach wurde der Angeklagte wieder hereingelassen. Die Mutter der Geschädigten machte ergänzende Angaben zu den persönlichen Verhältnissen ihrer Tochter, die Geschädigte selbst erklärte sich damit einverstanden, daß die Sachverständige, die sie untersucht hatte, auch als Zeugin vernommen wurde. Sodann wurden die Geschädigte und ihre Mutter entlassen.

Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls ist der Angeklagte vom Vorsitzenden nicht darüber unterrichtet worden, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. Es kann dahinstehen, ob für den Angeklagten angesichts der umfassenden Auskunftsverweigerung der Geschädigten noch eine Möglichkeit bestand, an diese Fragen zu stellen, die nicht von dem Recht der Geschädigten erfaßt wurde, gemäß S 55 StPO die Auskunft zu verweigern. Nach S 247 Satz 4 StPO ist der Angeklagte, sobald er wieder anwesend ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist. Die danach vorgeschriebene Unterrichtung erschöpft sich nicht in dem Zweck, einem Angeklagten die Möglichkeit zu gewähren, seinerseits Fragen an einen Zeugen zu stellen; er muß vielmehr über das alles in Kenntnis gesetzt werden, was er wissen muß, um sich sachgerecht verteidigen zu können (vgl. BGHSt 1, 346, 350; 3, 384, 385; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 247 Rdn. 38). Hierzu gehören auch die in seiner Abwesenheit gestellten Anträge oder abgegebenen Erklärungen (vgl.

BGH NStZ 1983, 181; Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 247

Rdn. 16). Danach wäre der Vorsitzende verpflichtet gewesen,

den Angeklagten sofort nach seinem Wiedererscheinen über die Auskunftsverweigerung der Geschädigten zu unterrichten. Der

Senat kann nicht ausschließen, daß der Angeklagte durch die

Unkenntnis dieses in seiner Abwesenheit verhandelten Punktes in seinem weiteren Verteidigungsverhalten beeinflußt worden

ist und der Strafausspruch deshalb auf der fehlerhaft unterbliebenen Mitteilung beruht.

Der neue Tatrichter wird darauf hingewiesen, daß außerhalb des Tatgeschehens liegende Umstände und Faktoren nur dann bei der Strafzumessung berücksichtigt werden dürfen, wenn sie wegen ihrer engen Beziehung zur Tat für deren Unrechtsgehalt von Bedeutung sind oder Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters zu seiner Tat zulassen (vgl. BGHR StGB 5 46 II Lebensumstände 9).

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