Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 18.02.1993 – 1 StR 907/92

1. Strafsenat

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ZA

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

18. Februar 1993 in der Strafsache

gegen

Herbert HE aus SEE. senoren am EEE 1940 in ESEEEEEB.

wegen Betrugs u.a.

5/4

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. Juni 1992 wird mit der Maßgabe verworfen, daß im Falle II 1 der Urteilsgründe die Verurteilungen wegen Amtsanmaßung (S 132 StGB) und Verwahrungsbruchs (S 133 Abs. 1 StGB) entfallen.

2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe§

1. Im Falle II 1 hatte der Angeklagte die Ausfertigung des Beschlusses des Landgerichts durch Einfügen eines Halbsatzes verfälscht und durch die Vorlage dieser Urkunde erreicht, daß ihm ein rechtskräftig eingezogenes Motorrad von der Beweisstückverwaltung der Staatsanwaltschaft wieder herausgegeben wurde. Dieses Verhalten erfüllt die Tatbestände des Betruges und der Urkundenfälschung, entgegen der Meinung des Landgerichts aber nicht die Tatbestände der Amtsanmaßung und des Verwahrungsbruchs.

Die Anwendung der Vorschrift über die Amtsanmaßung scheitert daran, daß der Angeklagte durch seine Fälschung und das Gebrauchmachen davon nicht selbst die Freigabe des Motorrades, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden konnte, vornehmen wollte, sondern nur den Eindruck hervorrufen wollte, als hätte die Strafkammer des Landgerichts - auch - die Freigabe dieses Fahrzeugs angeordnet. Daher kann in der bloßen Verfälschung einer amtlichen Schrift in aller Regel keine Amtsanmaßung liegen (vgl. RGSt 68, 251, 255).

Der Tatbestand des Verwahrungsbruchs ist gleichfalls nicht erfüllt. wird der Verwahrer durch Täuschung veranlaßt, die verwahrte Sache herauszugeben, wird sie nicht seiner dienstlichen Verfügung entzogen, weil die Entfernung des amtlich verwahrten Objekts nicht, wie tatbestandlich vorausgesetzt, gegen seinen Willen, sondern mit seinem Einverständnis erfolgt (RGSt 56, 118; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. S 133 Rdnr. 15).

Es ist auszuschließen, daß sich der Wegfall der rechtlichen Gesichtspunkte der SS 132, 133 StGB auf die Bemessung der Einzelstrafe im Falle II 1 ausgewirkt haben könnte. Denn das Landgericht hat dem tateinheitlichen Hinzutreten weiterer, jeweils mit niederer Strafdrohung ausgestatteter Tatbestände zu den für die Strafrahmenwahl maßgebenden Vorschriften der S 263 und § 267 StGB nach seinen Zumessungserwägungen keine bestimmende Bedeutung beigemessen (UA S. 42).

2. Die Nachprüfung des Schuldspruchs in den übrigen Fällen sowie der Strafzumessungserwägungen haben keinen Rechtsfehler ergeben.

Gribbohm Ulsamer Maul

Brüning Wahl

A