Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 17.02.1993 – 3 StR 28/93
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
17. Februar 1993 in der Strafsache
gegen
Ugur E ED aus FEED. geboren am EEE in KEEEEB (Türkei),
wegen gefährlicher Körperverletzung
en,
UN
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Februar 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 24. September 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Revision des wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen verurteilten Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; ‚Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO.
Im Fall 1 hat die Strafkammer zum Nachteil des diese Tat bestreitenden Angeklagten berücksichtigt, daß er kein Bedauern über die Folgen geäußert habe. Dies ist rechtsfehlerhaft. Einem Angeklagten darf nicht zum Nachteil gerei-
chen, daß er die Tat bestreitet und infolgedessen auch keine Schuldeinsicht und Reue zeigt (st. Rspr., vgl. BGHR StGB S$S 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4, 6).
Im Fall 2, den der Angeklagte einräumt, hat die Strafkammer zu seinen Lasten gewertet, daß er sich nicht entschuldigt, keine Reue gezeigt und nicht um Schadensausgleich bemüht habe. Auch dies begegnet rechtlichen Bedenken. Das vom Landgericht vermißte Verhalten nach der Tat hätte dem Angeklagten gegebenenfalls als strafmildernd zugute gehalten werden müssen. Das bloße Fehlen eines Strafmilderungsgrundes Garf aber nicht strafschärfend gewertet werden (BGHR StGB S 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 2). Es kommt hinzu, daß der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen zuvor vom späteren Tatopfer mit zwei Schüssen aus einer Gaspistole angegriffen und erheblich provoziert worden war, was ihn dann
- nach beendetem Angriff - zur Verfolgung und zu den dem Fall 2 zugrundeliegenden Tätlichkeiten veranlaßte. Bei dieser Sachlage kann von ihm nicht in gleicher Weise wie bei einem grundlos vorgehenden Täter eine Entschuldigung erwartet werden.
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