Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993
BGH Entscheidung vom 17.02.1993 – 2 StR 486/92
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF Urteil
Kela vom 17. Februar 1993
in der Strafsache gegen
1. Relf Sch EEE A, ohne festen Wohnsitz, geboren am WS. EEE 1962 ein EM) Sieg, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Thomas Josef N EEE A, ohne festen Wohnsitz,
geboren am. EEE 1966 in SCEHMEB, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Verabredung zu einem Verbrechen
I
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar 1993, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Maler Gollwitzer Detter Dr. Bode als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEEE> in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ap aus als Verteidiger des Angeklagten Ne.
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Mai 1992 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten Neumann wegen Verabredung eines schweren Raubes oder einer schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, den Angeklagten Schmidtke wegen Verabredung eines schweren Raubes oder einer schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit einem "Verstoß gegen das Waffengesetz" (richtig: Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm ohne Erlaubnis) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Ferner hat es angeordnet, daß dem Angeklagten N@- @EEm vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten und auf den Strafausspruch beschränkten Revision
rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Strafkammer hat der Strafzumessung den gemäß S 30 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des S 250 Abs. 2 StGB zugrundegelegt. Sie hat einen minder schweren Fall angenommen, "weil die Art und Weise der Tatausführung noch nicht bis ins einzelne festgelegt war, z. B. die Frage des konkreten Waffeneinsatzes, ob dem Opfer notfalls oder keinesfalls Verletzungen beigebracht werden sollten bzw. ob man bis an die 'Schmerzgrenze' gehen wollte ..." (UA S. 34). Diese Begründung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Entscheidung der Frage, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, erfordert eine Gesamtbetrachtung. Für sie sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichviel, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei müssen auch die Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine Tatmotive und die seine Tat begleitenden Umstände gewürdigt werden (BGHR StGB vor 5 1 m. schw. Fall Gesamtwürdigung 1, 3, 5, 6; st. Rspr.).
Eine derartige Gesamtwürdigung hat die Strafkammer nicht vorgenommen. Der Senat vermag - auch wenn die gegen den Angeklagten Sch> verhängte Strafe nicht unangemessen erscheint - nicht auszuschließen, daß sie nach der gebotenen Prüfung entweder einen minder schweren Fall ver-
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neint oder zur Annahme eines minder schweren Falles nur unter Heranziehung der "vertypten" Milderungsgründe der $$S 30 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB oder - beim Angeklagten Nea- “EEB - der SS 21, 49 Abs. 1 StGB gelangt wäre mit der Folge, daß dann eine weitere Strafrahmenverschiebung nach den genannten Bestimmungen nicht in Betracht gekommen wäre.
Denn zu Lasten der Angeklagten wäre unter anderem zu beachten gewesen, daß die Angeklagten
erheblich und auch wegen Eigentumsdelikten vorbestraft sind,
- die strafbare Verabredung eines Verbrechens nur wenige wochen nach der Entlassung aus längerer Strafhaft getroffen haben,
- unter Bewährung standen, - eine Beute von 20.000,-- bis 30.000,-- DM erwarteten. Die Strafen müssen daher neu zugemessen werden.
Die neu entscheidende Strafkammer wird im Hinblick auf den Heroinkonsum des Angeklagten NeB auf folgendes hingewiesen: Die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln begründet für sich allein noch nicht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Diese Folge ist bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, zum Beispiel, wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuß zu schwersten Persänlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Täter unter
starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu ver” schaffen, ferner unter Umständen dann, wenn er das Delikt im Zustand eines akuten Rausches verübt (BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 2 m.w.N.; St. Rspr.). Diese Voraussetzungen hat das Landgericht bisher nicht festgestellt.
Die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bleibt aufrechterhalten. 5
Jähnke Maier Gollwitzer Detter Bode