Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 16.02.1993 – 5 StR 463/92

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 463/92 33

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 16. Februar 1993 in der Strafsache gegen

1. Martin Alexander GC Ep aus Schü. geboren am ED 1970 in 2A,

2. Ute K u seborene Kom aus FO, geboren am EM 1953 in co.

3. Eckhard K ı HB aus rom, geboren am EEE 1954 in zugummp,

wegen versuchter Anstiftung zum Totschlag

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 1993 gemäß SS 349 Abs. 1, 397 a Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 9. März 1992 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Nebenklägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmit-

tels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten Ute Ki und Eckhard Ki wegen versuchter Anstiftung zum Totschlag und den Angeklagten Martin Alexander Cu wegen gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revision des Nebenklägers gegen dieses Urteil ist unzulässig.

Der Nebenkläger hat zwar beantragt, das Urteil in vollem Umfang aufzuheben, und ohne weitere Begründung die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Er hat es aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, ob er das Urteil mit dem Ziel einer Änderung

(vs

des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechte, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt, oder nur den Strafausspruch beanstande. Damit entspricht die Revisionsbegründung nicht den sich aus

§ 400 Abs. 1 StPO ergebenden Anforderungen (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2).

Der Antrag des Nebenklägers auf Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen, weil die Revision unzulässig ist (BGHR StPO S 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6).

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