Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 12.02.1993 – 2 StR 14/93
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
ar vom
12. Februar 1993
in der Strafsache
gegen
Augusto Leon O un C GE |: in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am
@. ED 19:5 in Mein (Ko) , zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Lo
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
12. Februar 1993 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 Stpo einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 1992 insoweit aufgehoben, als der Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 1.970 $ angeordnet wurde.
1.000 $ werden eingezogen. Die weitergehende Revision wird verworfen,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Während die Revision sich im übrigen als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPpo erweist, hat die Anordnung des Verfalls eines Betrages von 1.970 $ keinen Bestand,
Der Angeklagte hatte vor Antritt seiner Reise als Rauschgiftkurier von seinem Auftraggeber 2.000 $ erhalten, "wovon der Angeklagte den Flugschein und die Reise bezahlen sollte. Der Angeklagte wendete für den Flugschein einen Betrag in Höhe von 1.000 $ auf, so daß ihm nach Erwerb des
Flugtickets weitere 1.000 $ für die Reise verblieben. Da ihm das als nicht ausreichend erschien, nahm er seine Ersparnisse in Höhe von ca. 1.000 $ ebenfalls mit auf die Reise, um alle anfallenden Kosten bestreiten zu können" (UA S. 7). Es handelte sich daher bei beiden Teilbeträgen nicht um Vermögensvorteile, die der Angeklagte für die Tat oder aus ihr erlangt hat. Jedenfalls das dem Angeklagten von seinem Auftraggeber übergebene Geld, nach Erwerb des Flugtickets ein Teilbetrag von 1.000 $, war aber zur Tatbegehung (Reise des Angeklagten als Rauschgiftkurier) bestimmt, weshalb der Senat seine Einziehung gemäß 5 74 StCB angeordnet hat.
Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß für eine teilweise Entlastung des Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPo.
Jähnke Maier Theune Gollwitzer Detter