Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 10.02.1993 – 3 StR 576/92

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _ StR 576/92

vom

10. Februar 1993 in der Strafsache

gegen

Dirk EB EB aus OB. senoren ar wu ir ER I u.a.

wegen Diebstahls u.a.

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Februar 1993 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 stPoO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Bolte gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 1. Juni 1992 wird

a) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte BO wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Fall II 1 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist;

im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten BB der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte DB- ww ses Diebstahls in 24 Fällen sowie des versuchten Diebstahls schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3, Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Senat stellt das Verfahren im Fall II 1 der Urteilsgründe (unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln begangen durch den Angeklagten Bolte) auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß S 154 Abs. 2 StPO ein. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und den weg£fall der insoweit festgesetzten Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe zur Folge. Der Gesamtstrafenausspruch wird davon nicht berührt, da der Senat ausschließen kann, daß das Landgericht bei einer Summe von nunmehr noch 186 Monaten Freiheitsstrafe eine noch niedrigere als die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren und zehn Monaten festgesetzt hätte.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten Bolte ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

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