Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 10.02.1993 – 2 StR 608/92

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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DH

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR_608/92

(sb E vom

10. Februar 1993

in der Strafsache

gegen

Michael Kenneth Simien J mE zus NEED “ERS geboren au. wm 1968 in KB. zur Zeit einstweilen

untergebracht,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Februar 1993 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 2. Juli 1992 wird mit der Maßgabe, daß der Angeklagte der Entführung gegen den Willen der Entführten in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sexuellem Mißbrauch von Kindern und Körperverletzung sowie der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und gefährlicher Körperverletzung schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (s 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:

"Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision führt lediglich zu der beantragten Änderung des Schuldspruchs. Im übrigen ist sie unbegründet i.S.d. S 349 Abs. 2

StPO.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Entführung der Geschädigten Andrea TB TUuB entfallen, weil der nach Maßgabe des S 238 Abs. 1 StGB erforderliche Strafantrag nicht fristgerecht gestellt wurde. Der Antrag der Verletzten auf Zulassung als Nebenklägerin (Bd. III Bl. 483 d.A.; vgl. hierzu BGHSt 33, 114 <116>) ist rund viereinhalb Monate nach der Ermittlung und Festnahme des Angeklagten bei der Staatsanwaltschaft eingegangen. Es ist mit Sicherheit davon auszugehen, daß die Frist des $S 77 b Abs. 1, Abs. 2 StGB in diesem Zeitpunkt bereits verstrichen war.

Die Änderung des Schuldspruchs macht die Aufhebung des Strafausspruchs nicht erforderlich. Es kann ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer auf niedrigere Strafen erkannt hätte, wenn sie das Fehlen des Strafantrags berücksichtigt hätte. Denn auch Gesetzesverletzungen, die wegen des Feh-

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lens einer Prozeßvoraussetzung oder wegen eines Prozeßhindernisses nicht verfolgt werden können, können bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden (vgl. BGHR § 46 Abs. 2 StGB, Vorleben 11)."

Jähnke Maier ' Theune Gollwitzer Detter