Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 10.02.1993 – 2 StR 592/92
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 2 StR 592/92 TZäülcta vom 10. Februar 1993
in der Strafsache
gegen
Ralf Michael S EEE zus HERE, geboren am W. GEB 1962 in Wein,
wegen Vergewaltigung u.a.
zo
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Anträg des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß S 346 Abs. 2 Satz 1, $S 46 Abs. 1 StPO am 10. Februar
1993 einstimmig beschlossen: Die Anträge des Angeklagten
- auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO und
- auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 8. Juli 1992
werden auf seine Kosten als unbegründet verwor-
fen.
Gründe§
1. Der Angeklagte hat die von ihm gegen das Urteil vom 8. Juli 1992 eingelegte Revision nicht innerhalb der bis 11. September 1992 laufenden Frist begründet. Der seine Revision verwerfende Beschluß des Landgerichts vom 5. Oktober 1992 ist deshalb zu Recht ergängen.
2. Ebenfalls unbegründet ist der Wiedereinsetzungsamtrag.
Nach dem eigenen Vortrag des Angeklagten hatte sein Verteidiger ihm gegenüber im Anschluß an die Urteilsverkündung mitgeteilt, das Revisionsverfahren für ihn nicht betreiben zu wollen, er, der Angeklagte, solle sich einen anderen Anwalt suchen. Der Angeklagte behauptet weiter, er sei weder vom Landgericht, noch vom Verteidiger darauf hingewiesen worden, daß die Revision innerhalb bestimmter Frist begründet werden müsse und daß das Untätigbleiben zur
Revisionsverwerfung führe.
a) Soweit der Angeklagte Unterlassung seitens des Landgerichts behauptet, wird sein Vortrag durch das Sitzungsprotokoll widerlegt. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:
"Aus dem die Rechtsmittelbelehrung betreffenden Abschnitt des Formblattes wird bewiesen (BGHR Stpo S 44 S. 2 Rechtsmittelbelehrung 1; Kleinknecht/Meyer 40. Aufl. StPO S 274 Rdn. 13 m.w.N.), daß diese mündlich erteilt, jedoch kein Belehrungsvordruck ausgehändigt wurde (Bl. 189 R d.A.). Die Nichtaushändigung des Vordruckes führt nicht zur gesetzlichen Vermutung des § 44 Ss. 2 StPpo, weil hierdurch die Rechtsmittelbelehrung nicht unvollständig war, denn die Überreichung des Merkblattes ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern nur für das Landgericht unverbindlich - in Nr. 142 Abs. 15. 2 RiStBV vorgesehen, auch die Voraussetzungen des S 44
Ss, 1 StPO liegen nicht vor. Die unterlassene Aushändigung des Vordrucks entschuldigt das
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Fristversäumnis in der Regel nicht (Kleinknecht/Meyer 40. Aufl. stpo § 44 Rdn. 13 m.w.N.); hier jedenfalls deshalb nicht, weil der Angeklagte über einen Verteidiger verfügte, mit dem er etwaige Verständnisschwierigkeiten hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung hätte erörtern und ausräumen können (vgl. LR-Wendisch
24. Aufl. StPpo $S 35 Rdn. 19)."
bp) Der Verteidiger hat mit Schreiben vom 13. Januar 1993 an das Revisionsgericht glaubhaft mitgeteilt, daß er den Angeklagten unmittelbar nach der Urteilsverkündung am 8. Juli 1992 mündlich auf die laufenden Fristen hingewiesen habe, desgleichen mit Einschreiben (das allerdings mangels Abholung durch den Angeklagten zurückgekommen sei) und formlosem Schreiben, beide vom 13. Juli 1992.
Am 14. Januar 1993 hat der Angeklagte einen anderen Verteidiger mit seiner Vertretung beauftragt. Diesem wurden auf seine Bitte am 25. Januar 1993 die Sachakten übersandt mit Frist für Aktenrücksendung und Stellungnahme bis 6. Februar 1993. während die Akten fristgerecht zurückgesandt
wurden, ist bis jetzt eine Stellungnahme nicht eingegangen, mangelndes Verschulden des Angeklagten an der Fristversäumung also nicht glaubhaft gemacht worden.
Jähnke Maier Theune Gollwitzer Detter