Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 10.02.1993 – 2 StR 33/93

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

fr“ vom

10. Februar 1993

in der Strafsache

gegen

Hans W END ‚ geboren am MD. EEEED 1943 in kean (PB) , in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen

Wohnsitz, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen sexueller Nötigung u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 1993 gemäß S 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als ‘unbegründet verwor-

fen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach form- und fristgerechter Revisionseinlegung und Zustellung des Urteils ist die Revision lediglich durch den Angeklagten schriftlich begründet worden. Durch am 26. Juni 1992 zugestellten Beschluß vom 22. Juni 1992 hat das Landgericht die Revision des Angeklagten gemäß 5 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der am 1. Juli 1992 eingegangenen "Beschwerde" vom 29. Juni 1992.

II. Die "Beschwerde" ist als Antrag auf Entscheidung des

Revisionsgerichts gemäß S 346 Abs. 2 StPO anzusehen. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Da die Revision

nicht in der Form des § 345 Abs. 2 StPO begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß 5 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Das Schreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsamtrag keinen Erfolg haben, weil weder die Begründung der Revision fristgerecht nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, daß der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (S 45 Abs. 2 StPO).

Jähnke Maier Theune Gollwitzer Detter