Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 04.02.1993 – 1 StR 917/92

1. Strafsenat

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24

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

4. Februar 1993

in der Strafsache

gegen

Karl en > s BEE, seboren am EEE 1951

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

IL

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 1993 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 17. September 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ist über die Berechtigung einer auf § 55 StPO gestützten Auskunftsverweigerung zu entscheiden, muß die Möglichkeit einer Bejahung und einer Verneinung der an den Zeugen gerichteten Frage in gleicher Weise in Betracht gezogen werden. Bringt auch nur eine dieser Möglichkeiten den Zeugen (oder dessen Angehörigen) in die Gefahr einer Strafverfolgung, ist die Auskunftsverweigerung in der Regel berechtigt (so schon RGSt 36, 114, 117; Pelchen in KK

2. Aufl. S 55 Rdn. 8 m.w.Nachw.). Andernfalls würde der (schuldige) Zeuge durch den Gebrauch des Auskunftsverweigerungsrechts einen Verdachtsgrund gegen sich (oder seinen Angehörigen) schaffen, was dem Schutzzweck von § 55 StPO zuwiderliefe (Pelchen aaO m.w.Nachw.).

Hier bestand die Möglichkeit, daß Peter Glaser und

seine Ehefrau die Behauptung, der Angeklagte sei an

Rauschgiftgeschäften mit Peter Glaser nicht beteiligt gewesen, nicht würden bestätigen können. Die Strafkammer hat daher zutreffend ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht der Zeugen Glaser bejaht. Nachdem sich diese hierauf berufen hatten, durfte die Strafkammer sie als ungeeignete Beweismittel ansehen (BGH NStZ 1986, 181).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gribbohm Maul

Brüning Wahl

Foth