Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 03.02.1993 – 5 StR 715/92

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 715/92 (alt: 5 StR 3/92)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 3. Februar 1993 in der Strafsache gegen

Frank Sch EB aus 5,

dort geboren am u 1955,

wegen Vergewaltigung u.a.

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LI

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 1993 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 18. Juni 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.

1. Der Angeklagte hat den Vorwurf der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung durch Erzwingung des Oralverkehrs bestritten. Er hat sich dahin eingelassen, zwischen ihm und der Nebenklägerin UN sei es zu einverständlichen sexuellen Handlungen gekommen. Infolge seiner Alkoholisierung sei es ihm zunächst nicht gelungen, den Geschlechtsverkehr auszuführen. Als er sein Glied mit ihrer Hilfe eingeführt habe, habe sie plötzlich geäußert, das sei eine Vergewaltigung, er ma-

che es mit Gewalt. Er habe sofort von ihr abgelassen. Sie habe sodann die Wohnung verlassen. Daß sie ihre Bluse, ihre Ohrringe und ihren Tabak zurückgelassen habe, sei ihm erst am nächsten Morgen aufgefallen.

Das Landgericht stützt seine abweichenden Feststellungen zum Tatgeschehen im wesentlichen auf die Bekundungen der Nebenklägerin. Die Aussagen der Beteiligten zu würdigen, unterliegt der Verantwortung des Tatrichters. Stehen dabei - wie hier - zwei Aussagen gegeneinander und hängt die Entscheidung alleine davon ab, welcher Aussage das Gericht Glaubhaftigkeit beimißt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGHR StPO 5 261 Beweiswürdigung 1).

2. Dem wird die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht gerecht.

a) Der Tatrichter hält die Schilderung des Angeklagten über das "Verhalten der Geschädigten" von vornherein für "widersprüchlich" und für "kaum nachvollziehbar". Dafür führt das Urteil folgende Gründe an:

"Einerseits hatte ihn die Zeugin U

im Verlauf des Abends - so wie er ihn weiter einräumt - mit seinen anzüglichen Bemerkungen abgewiesen. Andererseits soll sie sodann ohne weiteres zum Geschlechtsverkehr bereit gewesen und schließlich nach einem nur durch ihre aktive Förderung zustande gekommenen Geschlechts-

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verkehr diesen als gewaltsam bezeichnet haben. Ein solches Verhalten wird umso weniger nachvollziehbar, wenn bedacht wird, daß die Zeugin

U «aun alkonolisiert war."

Diese Wertung verkennt, daß die Einlassung des Angeklagten, insbesondere auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände, nicht unplausibel ist. Soweit das Landgericht darauf hinweist, daß sich das Opfer "im Verlauf des Abends" anzügliche Bemerkungen des Angeklagten verbeten habe, hat das Landgericht nicht bedacht, daß sie zu diesem Zeitpunkt noch ihren früheren Freund, den Zeugen BEE, zurückerwartete, auf dessen Vorschlag sie in die Wohnung des Angeklagten gekommen war. Nachdem BB aber im Streit mit der Nebenklägerin nach Hause gegangen war, fand diese eine veränderte Situation vor, in der sie sich - trotz erkennbar vorhandener Alternativen - entschloß, mit dem Angeklagten seine 1 Meter breite Liege und eine Decke zu teilen. Bei solcher Sachlage war es geboten, sich mit der Einlassung des Angeklagten eingehend zu befassen. Daß das Verhalten der Nebenklägerin, mit dem Angeklagten auf einer schmalen Liege teilweise ausgekleidet zu nächtigen, "in diesen Kreisen bei der in Frage stehenden Altersgruppe" üblich sei, wie der Tatrichter meint, ist nicht ohne nähere Darlegung nachzuvollziehen. Mindestens bedürfte der Begriff "diese Kreise" bei den über 30 Jahre alten Beteiligten der Erläuterung.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-03/5-str-715-92#rd_8

b) Allerdings hat das Landgericht bei der weiteren Bewertung der Einlassung des Angeklagten und der Aussage des Opfers auf zwei Indizien hingewiesen, die tatsächlich eher für die Richtigkeit der Aussage des Opfers sprechen. Aber auch die Beweisführung dazu ist nicht vollständig:

Bei der Wertung der "vielfachen Verletzungen" der Nebenklägerin hat das Landgericht nicht ausreichend bedacht, daß die Bedeutung der am 3. Juni 1990 im Krankenhaus diagnostizierten Verletzungen zu relativieren sind, weil sie nach den Feststellungen nur teilweise einem möglichen Tatgeschehen zugeordnet werden können; zum Teil waren sie älteren Datums, zum Teil können sie aber auch durch die notwendige Behandlung auf der Intensivstation des Krankenhauses verursacht worden sein. Auf welche Verletzungen das Landgericht sich bei der Auseinandersetzung mit der Einlassung des Angeklagten bezieht, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen. Insoweit ist eine revisionsgerichtliche Überprüfung, ob die festgestellten Kratzspuren und Druckstellen der Schilderung des Angeklagten entgegenstehen, nicht möglich.

Im Ergebnis bleibt als äußerer, dem Senat vermittelter Anhaltspunkt für die Richtigkeit der Angaben der Nebenklägerin lediglich der Umstand, daß sie bei Verlassen der Wohnung ihre Bluse, ihren Schmuck und Tabak zurückgelassen hat. Aber auch ein solches Verhalten steht der Einlassung des Angeklagten nicht von vornherein entgegen. Es wäre auch mit der Einlassung des Angeklagten vereinbar, etwa dann, wenn die Nebenklägerin ein Einverständnis zu sexuellen Handlungen bereute. Ob dennoch dieser Umstand, etwa bei Berücksichtigung der Verlet-

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zungen, ausreicht, die Überzeugung des Tatrichters zu tragen, daß die Schilderung des Angeklagten widerlegt ist und die Bekundungen der Nebenklägerin zutreffen, bedarf der erneuten Überprüfung.

3. Der neue Tatrichter wird auch bei der Würdigung der jeweiligen Aussagen die dem Aufenthalt in der Wohnung nachfolgenden Umstände aufzuklären und zu bedenken haben. Nach den Feststellungen erstattete die Nebenklägerin Anzeige erst, nachdem ihr Lebensgefährte, der Zeuge SCEEER sie in ihrer wohnung am Abend des 1. Juni 1990 aufgesucht und ihr "wegen ihres seines Erachtens leichtsinnigen Verhaltens Vorwürfe" gemacht hatte

(UA S. 17). Er wußte zwar von den regelmäßigen Besuchen der Zeugin U pei inrem früheren Freund, dem Zeugen BEEW. sah diese Situation aber nicht gerne (UA S. 5). Ob demnach dem Geschehen in der Wohnung des Angeklagten für den Suizidversuch die bisher beigemessene Bedeutung zukommt und inwieweit die Vorwürfe des Zeugen SW Ausschlag für die Erstattung einer Anzeige gaben, bedarf sorgfältiger Abwägung.

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