Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 03.02.1993 – 3 StR 612/92
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR_612/92
vom
3. Februar 1993 in der Strafsache
gegen
Alexander C ON zus Hemp/ SEE, geboren am EEE in : GER,
wegen Vergewaltigung
S
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Februar 1993 gemäß S 349 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 14. Juli 1992 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Angeklagte erklärte am 17. Juli 1992 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts Stade, daß er gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 14. Juli 1992 Revision einlege und die Verletzung formellen und materiellen Rechts rüge. Die nähere Begründung erfolge durch seinen Rechtsanwalt. Das Urteil ist am 2. September 1992 dem Verteidiger zugestellt worden; eine weitere Revisionsbegründung ist nicht eingegangen.
Das Rechtsmittel ist nicht zulässig, da es nicht in der nach § 345 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form und Frist begründet worden ist. Die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts Stade vom 17. Juli 1992 genügt hierfür nicht, da bei einem in Freiheit befindlichen Angeklagten nach der Regelung des § 345 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 2 StPO nur die Geschäftsstelle des Landgerichts Wuppertal, dessen Entscheidung angefochten worden ist, zuständig gewesen wäre. Die Beurkundung durch das unzuständige Landgericht Stade macht die Revisionsbegründung unwirksam (vgl. Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. 8 345 Rdn. 30 m.w.N.).
Der Senat hat den Angeklagten auf die Möglichkeit, bei unterbliebener Belehrung durch den Rechtspfleger des Landgerichts Stade Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, hingewiesen, dieser hat hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht.
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