Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993

BGH Urteil vom 03.02.1993 – 2 StR 410/92

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Yr vom

3. Februar 1993

in der Strafsache gegen

1. Eberhard Anton T EB „aus \ im - Er, geboren am MS. EEEEEn 1947 ir To au VB,

2. Nicole Rrphaela Me ED aus 1: GET —- Er, SJeboren am EB. EEE 1965 in Acd,

wegen Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Februar 1993, an der teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Theune Niemöller Detter Dr. Bode als beisitzende Richter,

Bundesanwalt CmEEEEEEE»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. EEE aus EEE»

als Verteidiger des Angeklagten TE, Rechtsanwalt Dr. me au: EEEEEEER Fu

als Verteidiger der Angeklagten Me ,

Justizangestellte ww»

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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zung formellen und materiellen Rechts rügen, sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPpo, Soweit die Verstöße ge-

a) Das Landgericht hat festgestellt:

Der Vater der EEE SEE CB, der Zeuge PD CE. lernte im Juli 1988 die Angeklagte Mei kennen. Zwischen ihnen entwickelte sich ein intimes Verhältnis, das bis September 1989 andauerte. An®@. ME» 1990 gebar die Angeklagte Me@iilb eine Tochter. Obwohl sie in der gesetzlichen Empfängniszeit auch mit anderen Männern Geschlechtsverkehr hatte, gab sie mit der Behauptung, nur mit PB CE Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, diesen als Vater ihrer Tochter gegenüber dem Jugendamt an. Einen Brief an den Zeugen GEB, mit dem die Angeklagten von diesem erhebliche Geldbeträge im Hinblick auf die Geburt des Kindes verlangen wollten, schickten sie auf Rat eines Rechtsanwaltes, der befürchtete, daß dies als Erpressungsversuch gewertet werden könnte, nicht ab. Sie beabsichtigten daraufhin, gegen den Zeugen GEB eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung des Regelunterhalts zu erheben, gleichzeitig wollten sie die Geschichte mit der Behauptung, der Zeuge GEM sei der Vater des Kindes, über Zeitungen vermarkten. Am MM. EEE 1990 kam es zwischen der "DO und den Angeklagten zu einer mündlichen Einigung dahingehend, daß diese exklusiv ab IB. WREEEED 1990 drei Tage lang über die Angelegenheit, insbesonders unter Bezug auf Sb caw ("SEE Halbschwester") berichten sollte. Als Honorar wurde ein Betrag von 150.000 DM vereinbart. Die Angeklagten sollten anschließend die Möglichkeit haben, die Geschichte weltweit zu vermarkten. Der Zeuge CM erfuhr durch Journalisten und Polizeibeamte von der bevorstehenden Veröffentlichung in der BEB-GEB. Darüberhinaus war ihm zwischenzeitlich auch

schriftlich eine Vaterschaftsklage angedroht worden. Über Unterhändler bot er, nachdem sein Versuch, die Bin von einer Veröffentlichung abzuhalten, gescheitert war, den

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schriftlich eine Vaterschaftsklage angedroht worden. Über Unterhändler bot er, nachdem sein Versuch, die Bine von einer Veröffentlichung abzuhalten, gescheitert war, den

Angeklagten einen Betrag von 400.000 DM an, wenn die Veröf-

fentlichung unterbleibe. Der Angeklagte TED wies im Einverständnis mit der Angeklagten Me dieses Angebot zurück und verlangte 1 Mio. DM, wobei er wahrheitswidrig behauptete, zur weltweiten Vermarktung sei bereits durch die Angeklagte Mei eine Illustrierte eingeschaltet, die Vertragsunterzeichnung mit der BMEEEEEEED selbst, die einen Betrag von 200.000 DM bis 300.000 DM zugesagt habe, solle am nächsten Tage erfolgen. Einwände der Verhandlungspartner, daß auf die Probleme der Familie CB, insbesonders auf die gib Karriere von SEE Ca, Rücksicht genommen werden sollte, wies der Angeklagte TB nit der Bemerkung zurück: "Was soll's, der muß bluten". Nach einer neuerlichen Besprechung mit dem Zeugen GM erklärten sich die Unterhändler bereit, an die Angeklagten 800.000 DM zu zahlen. Letztere sagten daraufhin zu, von der Presseveröffentlichung abzusehen. Die beabsichtigte Vertragsunterzeichnung bei der BEE unterblieb tatsächlich, die Angeklagte Mei san zusätzlich eine eidesstattliche Versicherung dahingehend ab, daß sie zum Zeugen CB keine intimen Beziehungen unterhalten habe und er nicht der Vater ihrer Tochter sei. PP CB, der nach einem im Vaterschaftsprozeß eingeholten Blutgruppengutachten als Vater der Tochter der Angeklagten MeiiiiB auszuschließen ist, zahlte im EP und EEE 1990 in zwei Teilbeträgen 800.000 DM an die Angeklagten. Damit, daß Pie CE nicht der Vater des Kindes sei, rechneten diese.

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b) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht das Verhalten der Angeklagten als Erpressung gemäß § 253 StGB gewertet. Die Ankündigung, daß ein Massenblatt auf Grund von Informationen der Angeklagten Veröffentlichungen über das Intimleben des Zeugen Pa CHR vornehmen werde, stellte für diesen eine Drohung mit einem empfindlichen Übel dar. Die in wesentlichen Punkten unwahre Berichterstattung über seine Beziehungen zur Angeklagten Me bedeutete einen massiven Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht sowie eine Verletzung seines persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (vgl. 88 185 ff und SS 201 £f£ StGB). Unbeachtlich ist, daß PB GEB über Mittelsmänner selbst den Kontakt zu den Angeklagten gesucht hatte und von sich aus Geld anbieten ließ, um die Veröffentlichung zu verhindern (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1952, 408; vgl. auch Lackner in LK 10. Aufl. Rdn. 4 zu § 253 StGB), desweiteren, daß zur Übermittlung der Veröffentlichungsabsicht Dritte eingeschaltet worden waren. Daß es den Angeklagten möglicherweise gelungen wäre, von Presseorganen für die Vermarktung der Geschichte erhebliche Geldbeträge zu erhalten, ist ebenfalls unerheblich. Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang allein, daß die Angeklagten von PD CEEB den Betrag von 800.000 DM auf Grund des Hinweises erlangten, ohne diese Zahlung werde der Vertrag mit einem Zeitungsverlag umgehend unterzeichnet, es erfolge die Veröffentlichung und anschließend die weltweite Vermarktung der Geschichte. Damit schufen sie eine Zwangssituation für Pe CHE, der erkannte, daß die ihm drohende schwerwiegende Verletzung seines Persönlichkeitsrechts (das angedrohte Übel) unbeschadet etwaiger rechtlicher Abwehrmöglichkeiten auch gegenüber dem Presseverlag, tatsächlich im Machtbereich der Angeklagten lag. Aus diesem Grund

beugte er sich der Drohung. Damit ist der äußere Tatbestand des 5 253 StGB erfüllt (vgl. auch RGSt 64, 379; BGH NUW 1953, 1400). Die Angeklagten wollten sich auch zu Unrecht bereichern, denn auf die Zahlung von 800.000 DM hatten sie keinen Anspruch. Selbst wenn sie glaubten, durch die Vermarktung der Geschichte auf andere Art und Weise erhebliche Geldbeträge erlangen zu können, ändert dies nichts daran, daß sie, was ihnen bewußt war, die Geldzahlung von Pe GEB nur auf Grund der von ihnen geschaffenen Drucksituation erhalten haben (vgl. auch RGSt 10, 216, 218; RG JW 1930, 2548 mit Anm. Bohne). Fehl geht der Hinweis der Revision, daß es an einer beabsichtigten Bereicherung fehle, weil die Angeklagten den "Wert der Geschichte" ohnehin in ihrem Vermögen hatten und dadurch, daß sie sich ihn von P&- ER CE "abkaufen" ließen, keine Vermögensmehrung auf ihrer Seite eingetreten sei. Der in wesentlichen Punkten unwahre Bericht der Angeklagten ließ sich nur durch einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von Pe CB vermarkten und stellte daher schon deshalb keinen zu berücksichtigenden Vermögenswert dar, über den die Angeklagten verfügen konnten.

c) Die Strafzumessung hat ebenfalls Bestand.

Es ist nicht zu besorgen, daß die Strafkammer dabei von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen ist. Die Tatbestandserfüllung begann zwar erst, als der Kontakt zwischen den Angeklagten und PB SED angesichts der drohenden Veröffentlichung in der Bildzeitung hergestellt war und von Seiten der Angeklagten konkrete Geldforderungen an Pd CEBB gestellt wurden. Damit ist es aber nicht unvereinbar,

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wenn das Landgericht bei der Strafzumessung mehrfach auch die Vorgeschichte der eigentlichen Erpressung bei der Bewertung des strafwürdigen Unrechts heranzieht. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn straferschwerend gewertet wird, daß die Angeklagten "finanziellen Nutzen" aus der Beziehung der Angeklagten MeB zu Pa CEEB ziehen wollten und deshalb "zweigleisig" vorgegangen sind (UA S. 14) bzw. "von EB 1959 bis MED 1990 arbeitsteilig und auf parallelen Wegen ... ihren Wunsch, mit dem Verhältnis CED/MeEEEEEB Druck zu erzeugen und hohe Geldsummen zu kassieren" (UA S. 43), durchsetzen wollten. Damit wird in zulässiger Weise nur auf die besondere kriminelle Energie abgestellt, die die Tat geprägt hat. Das Landgericht geht nämlich davon aus, daß die "Beweggründe der beiden Angeklagten und ihre Ziele von ausgeprägter Gewinnsucht gekennzeichnet sind" (UA S. 43). Für diese Bewertung hat die Strafkammer in zulässiger Weise auf das Geschehen vor der eigentlichen Tatbestandsverwirklichung abgestellt. Dieses

war aber gekennzeichnet durch eine schwerwiegende und intensive Verletzung der Rechte des Tatopfers. Die Angeklagten haben nämlich von Anfang an in massiver Weise in die geschützte Privatspähre des Zeugen PM CB und seiner Familie eingegriffen, um sich in unzulässiger Weise mittels unrichtiger Behauptungen erhebliche Vermögenswerte zu verschaffen, Sie haben dabei die Vertraulichkeit des Wortes in schwerwiegender Weise verletzt und das Persönlichkeitsrecht des Zeugen CE in einem seiner wichtigsten Bereiche grob mißachtet.

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RiBGH Niemöller ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.

Jähnke Theune Jähnke

Detter Bode