Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 02.02.1993 – 5 StR 24/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 24/93
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 2. Februar 1993 in der Strafsache gegen
Wilhelm Ss En aus OR - 0: A.
geboren am EEE 1935 in um.
wegen Vergewaltigung u.a.
LI
BE
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 1993 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden (Aller) vom 17. September 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat zudem die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision gegen den Schuld- und Strafausspruch sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
AL
Dagegen kann der Maßregelausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, der Angeklagte sei "wegen einer krankhaften seelischen Störung, eines Schwachsinns und einer schweren anderen seelischen Abartigkeit - zumindest in einer synoptischen und zusammenwirkenden Betrachtung - in seiner Steuerungsfähigkeit zur Zeit der Begehung der Tat im Sinne des S 21 StGB beeinträchtigt". Diese Ausführungen lassen schon nicht erkennen, welche Störungen und geistigen Defekte der Tatrichter diesen Merkmalen im einzelnen zuordnet (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl.
S 63 Rdn. 2 b ff). Die auszugsweise Wiedergabe von Äu-Berungen des psychologischen Sachverständigen ersetzt die erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen dazu nicht. Denn andernfalls ist eine revisionsrechtliche Überprüfung nicht möglich, ob der Tatrichter von zutreffenden Voraussetzungen für die Unterbringung ausgegangen ist. Ferner hat das Landgericht zwar ausgeführt, aus "der Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Tat" ergebe sich, "daß von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist"
(UA S. 28). Es hat diese, dem Tatrichter obliegende Gesamtwürdigung im Sinne einer Gefährlichkeitsprognose jedoch nicht vorgenommen, sondern lediglich gutachterliche Äußerungen des Psychologen wiedergegeben. Diese wiederum lassen Zweifel aufkommen, ob beim Angeklagten ein dauerhafter und nicht nur vorübergehender Zustand im Sinne der SS 20, 21 StGB vorliegen könnte. Denn der Sachverständige hat dargelegt, zu den Persönlichkeitsstörungen des Angeklagten, die er bisher im Rahmen familiärer Beziehungen habe ausleben können und die erst nach dem "Zerbröckeln dieser festen sozialen Strukturen" von ihm nicht mehr adäquat hätten bewältigt werden
Id
können, müßten "noch zusätzliche Faktoren" hinzutreten, damit es zu vergleichbaren Taten wie der vorliegenden komme. Auch mit diesen Fragen hat sich der Tatrichter nicht auseinandergesetzt.
Darüber hinaus hat das Landgericht bisher nicht ausreichend belegt, woraus sich die Feststellung ergibt, der Angeklagte weise "hirnorganische Persönlichkeitsveränderungen" auf (UA S. 28). Den im Urteil wiedergegebenen Gutachten der medizinischen und neurologischen Sachverständigen läßt sich ein solcher Befund nicht entnehmen. Das Gutachten des Diplom-Psychologen Dr. a | verweist lediglich in einem Nebensatz auf "mögliche hirnorganische Veränderungen" (UA. S. 24). Der Maßregelausspruch bedarf demnach insgesamt erneuter Überprüfung.
Der Senat hat - in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts - den Strafausspruch bestehen lassen. Es kann ausgeschlossen werden, daß das Landgericht bei abweichender Beurteilung des Maßregelausspruches eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte.
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