Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 02.02.1993 – 1 StR 528/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
2. Februar 1993 in der Strafsache
gegen
Sulicc A GES aus WE, geboren am ED 1970 in. LU.
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu III auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 2. Februar 1993 einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10. April 1992
3. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Geiselnahme entfällt;
2. im Strafausspruch aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Vergewaltigung zu Jugendstrafe verurteilt. Die Tat war jedoch so beschaffen, daß nach den Grundsätzen, die der Senat in dem Urteil vom 17. November 1992 - 1 StR
Af
534/92 - aufgestellt hat, eine Verurteilung wegen Geiselnahme nicht in Betracht kommt. Deshalb ändert der Senat den Schuldspruch.
Da nicht auszuschließen ist, daß die Strafe bei Verurteilung nur wegen Vergewaltigung milder ausgefallen wäre, hebt der Senat den Strafausspruch auf. Zwar gelten für die Jugendstrafe die Strafdrohungen des Strafgesetzbuchs nicht, doch sind sie für den Unrechtsgehalt auch der von einem Jugendlichen begangenen Tat nicht ohne Bedeutung. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht deshalb erwogen, daß bei einem Erwachsenen die Mindeststrafe nach § 239 b StGB fünf Jahre betragen hätte; gerade diese Vorschrift aber entfällt.
A2
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund
der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis wird nicht berührt.
Gribbohm Maul Foth
Brüning Wahl