Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 29.01.1993 – 2 StR 510/92
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Daun vom 29. Januar 1993
in der Strafsache
gegen
Abdelkader . MED zus RE, seboren am @. Gm 1954 in En (Me, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ge-
ringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 1993 gemäß SS 346 Abs. 2 Satz 1, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Der Beschluß des Landgerichts Mainz vom 16. Januar 1992 wird aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 13. Dezember 1991 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
1. Mit Beschluß vom 16. Januar 1992 hat das Landgericht die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, da dieser die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels gegen das am 13. Dezember 1991 verkündete Urteil versäumt habe. Dieser Beschluß ist dem Verteidiger am 22. Januar 1992 zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 27. Januar 1992 - eingegangen bei Gericht einen Tag später - hat der Verteidiger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und unter Hinweis auf einen früheren Schriftsatz anwaltlich versichert, daß er das Revisionseinlegungs- und begründungsschreiben vom
20. Dezember 1991 (das freilich einen Eingangsstempel vom 23. Dezember 1991 trägt) noch am selben Tag selbst in den Fristenbriefkasten des Landgerichts eingeworfen habe.
Angesichts dieser Begründung stellt sich der Schriftsatz als form- und fristgerechter Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts dar (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Senat folgt dem Vorbringen des Verteidigers. Danach ist die Wochenfrist zur Revisionseinlegung (5 341 Abs. 1 StPO) gewahrt. Demgemäß muß der Revisionsverwerfungsbeschluß des Landgerichts aufgehoben werden.
2. Die Revision selbst ist unbegründet im Sinne des Ss 349 Abs. 2 StPO; die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dieser muß daher auch die Kosten seines Rechtsmittels tragen (5 473 Abs. 1 Satz 1
StPO).
Jähnke Maier Niemöller Gollwitzer Bode