Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 26.01.1993 – 5 StR 719/92

5. Strafsenat

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5 _ StR 719/92

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 26. Januar 1993 in der Strafsache gegen

Frank Rudolf 2 EEE zus dort geboren am EEE 1960.

wegen räuberischer Erpressung

20

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 1993 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 3. September 1992 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen nach S 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge und mit einer Verfahrensrüge.

Das Rechtsmittel führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

LO

Das Landgericht wertet strafschärfend, die hier abgeurteilte Tat sei nur sechs Monate "nach Vollverbüßung" einer zweijährigen Freiheitsstrafe am 3. Oktober 1990 begangen worden (UA S. 10). Dieser Vorwurf trifft indes nicht zu. Tatzeit ist der 18. April 1992 (UA S. 4). Damit liegen zwischen dem Ende der Vollstreckung der früheren Strafe und der jetzt begangenen Tat eineinhalb Jahre.

Daß dieser Mangel die Höhe der Strafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat, läßt sich vom Revisionsgericht nicht mit Sicherheit ausschließen, zumal es sich bei der bis zum 3. Oktober 1990 vollstreckten Strafe um die erste gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe handelt und die Strafkammer in der hier abgeurteilten Tat "eine Steigerung des kriminellen Werdegangs des Angeklagten" sieht.

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