Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 26.01.1993 – 5 StR 696/92
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 696/92
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 26. Januar 1993 in der Strafsache gegen
Tadeusz K mm - geboren am EEE 19:9 in EEE (Polen).
wegen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 1993 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. August 1992 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß sich der "ungünstige Eindruck", den die Strafkammer in der Hauptverhandlung gewonnen hat, auf die Einstellung des Angeklagten zu seinen Straftaten bezog. Dieser Gesichtspunkt darf bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt von dem, der der Entscheidung des Senats in BGHR StGB S 46 I Begründung 17 zugrunde lag.
Läge ein Rechtsfehler vor, könnte im übrigen das Urteil hier nicht darauf beruhen. Der Senat schließt aus, daß eine fehlerfrei begründete Strafe für die 16 Einbruchsdiebstähle mit einem Ge-
samtschaden von über 380.000,-- DM zu einer niedrigeren Strafe als der verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren hätte führen können.
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