Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 21.01.1993 – 4 StR 647/92

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

21. Januar 1993 in der Strafsache

gegen

Snezana A EB seborene VE aus SEE. sort geboren am EEE 151.

wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung u.a.

+F

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 21. Januar 1993 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag der Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unzulässig verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte am 22. September 1992 wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung und wegen Unterschlagung unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Das schriftliche Urteil ist dem Verteidiger der Angeklagten am 23. Oktober 1992 zugestellt worden. Durch Beschluß vom 11. Dezember 1992 hat das Landgericht die rechtzeitig eingelegte Revision der Angeklagten gemäß 5 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil weder die Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle noch der Verteidiger der Angeklagten einen Revisionsamtrag gestellt oder die Revision begründet haben.

Zu dem hiergegen gerichteten Antrag der Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Der Antrag ist wegen Überschreitung der Wochenfrist aus S 346 Abs. 2 StPO unzulässig. Der Beschluß nach 5 346

Abs. 1 StPO war dem Verteidiger der Angeklagten am 17. Dezember 1992 (SA Bd. II Bl. 544) zugestellt worden. Die Antragsfrist aus S 346 Abs. 2 StPO lief somit am 24. Dezember 1992 ab. Das Schreiben der Angeklagten vom 17. Dezember 1992, das als Antrag nach S$S 346 Abs. 2 StPO behandelt werden kann, ging dagegen erst am 28. Dezember 1992 (SA Bd. II

Bl. 546), somit verspätet, beim Landgericht Frankenthal ein.

Der Antrag wäre aber auch unbegründet. Die Revision der Angeklagten ist zu Recht verworfen worden. Bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist waren weder die Revisionsamträge, noch eine Begründung bei Gericht eingegangen, Eine solche liegt bis heute nicht vor.

Aber auch als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist des S 346 Abs. 2 StPO und/oder gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist könnte das Schreiben der Angeklagten nicht erfolgreich sein. Eine verwertbare Revisionsbegründung liegt bis heute nicht vor (8 45 Abs. 2 S. 2 StPo)."

Dem schließt sich der Senat an.

Salger Meyer-Goßner Maatz

Tepperwien

Nehm