Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993
BGH Urteil vom 21.01.1993 – 4 StR 624/92
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
21. Januar 1993 in der Strafsache
gegen
Gerd Herbert BEE aus "OA. senoren am EEE 1967 ir MED (> GEEEEE) .
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Januar 1993, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner Nehm Dr. Tolksdorf, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien als beisitzende Richter,
Staatsanwalt (EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EB aus s EEE
als Verteidiger des Angeklagten,
Rechtsanwalt U | aus CE
als Vertreter des Nebenklägers sowie der Nebenkläger Raymond Co in Person,
Justizobersekretärin 2
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 29. Juni 1992 wird verworfen,
Der Nebenkläger trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen. Die Revision des Nebenklägers, die vom Generalbundesanwalt unterstützt wird, beanstandet mit der Sachrüge, daß der Angeklagte nicht wegen eines versuchten Tötungsdelikts verurteilt worden ist. Das - zulässige - Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Das Schwurgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Die Ehe des Nebenklägers mit der früheren Mitangeklagten Co war zerrüttet. Frau CE hatte den Angeklagten, zu dem sie freundschaftliche Beziehungen unterhielt, gebeten, sie mit seinem Pkw zu einem Treffen mit wilder, einem Mieter ihres Hauses, zu fahren. Am vereinbarten Ort trafen sie auf cc. Dieser hatte zufällig von dem
Treffen erfahren und WÄRE begleitet. Frau cc fragte WERE, warum er ihren Ehemann mitgebracht habe. CoE schob WERE zur Seite und beugte sich durch das halbgeöffnete Fenster der Beifahrertür ins Fahrzeug. Er streckte seinen rechten Arm zwischen Türholm und Nackenstütze des Beifahrersitzes nach hinten, um seine dort sitzenden Kinder zu streicheln. Der Angeklagte hatte wegen einer starken Erkältung ein Medikament in einer Menge eingenommen, die den therapeutischen Bereich weit überstieg. Zudem war er wegen eines erst kurz zurückliegenden Vorfalles, bei dem er von Co WEN zu Boden geworfen und bedroht worden war, ängstlich erregt und empfand die Situation als bedrohlich. Er startete deshalb sein Fahrzeug. CE. dessen Arm zwischen dem halbgeöffneten Fenster und der Nackenstütze des rechten Vordersitzes eingeklemmt war, wurde an der rechten Fahrzeugau-Benseite hängend mitgeschleift. Nach etwa 400 m fuhr der Angeklagte nahezu Schrittgeschwindigkeit. Danach beschleunigte er derart, daß CE ein gefahrloses Loslassen nicht mehr möglich gewesen wäre. Auf der Weiterfahrt überholte er ein Fahrzeug mit etwa 100 km/h. Ein entgegenkommender Kraftfahrer konnte einen Zusammenstoß nur durch scharfes Abbremsen vermeiden. Darauf zerplatzte die Seitenscheibe; CCM wurde auf die Fahrbahn geschleudert, wo er mit zahlreichen Prellungen liegenblieb.
Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe nicht gewußt, daß cc seinen Arm noch im Auto gehabt habe. Dies habe er erst nach etwa mehreren hundert Metern gemerkt. Die Schwurgerichtskammer hat einen bedingten Tötungsvorsatz verneint, weil sie zugunsten des Angeklagten unterstellt hat, er sei lediglich bestrebt gewesen, CE apzu-
schütteln. Dies hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.
II. Der Generalbundesanwalt weist zwar zu Recht darauf hin, daß die Feststellungen des Urteils zum Tatgeschehen mangelhaft sind. So fehlen Angaben zur genauen Tatzeit, zu den Sichtverhältnissen sowie zur Länge und Beschaffenheit der Fahrstrecke. Auch ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, wie die anderen Insassen des Fahrzeuges und die in das Geschehen verwickelten anderen Kraftfahrer den Hergang geschildert haben, an welchem Punkt der Fahrstrecke der Angeklagte den Nebenkläger am Fahrzeug hängend bemerkt hat und ob COM bei der nach 400 m gefahrenen Schrittgeschwindigkeit überhaupt die Möglichkeit gehabt hätte, seinen zwischen Scheibe und Nackenstütze eingeklemmten Arm zu befreien und sich vom Fahrzeug zu lösen.
Diese Mängel lassen aber die Ablehnung des Tötungsvorsatzes unberührt. Sie betreffen im wesentlichen das Ausmaß der konkreten Gefahr, in der sich der Nebenkläger während der Fahrt befunden hat und an der nach dem gesamten Geschehensablauf ohnedies kein Zweifel bestehen konnte.
Zwar liegt es bei besonders gefährlichen Verhaltensweisen, wie es das Mitschleifen eines Menschen an einem mit hoher Geschwindigkeit fahrenden Kraftfahrzeug und der Versuch darstellt, den Mitgeschleiften im Verkehrsgeschehen "abzuschütteln", nahe, daß der Täter auch mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei zu Tode kommen. Der bedingte Tötungsvorsatz setzt jedoch weiter voraus, daß der Täter den Fintritt des tatbestandlichen Erfolges, den er als möglich
und nicht ganz fernliegend erkennt, auch billigt (BGH NStZ 1981, 22, 23; 1984, 19 m.w.N.). Deshalb bedarf der Schluß von der Gefährlichkeit der Tathandlung auf einen bedingten Tötungsvorsatz im Hinblick auf die gegenüber der Tötung eines anderen Menschen bestehende hohe Hemmschwelle einer eingehenden Prüfung anhand aller Umstände des Einzelfalles (vgl. z.B. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 1, 2, 3, 5, 12 und 13). Diesen Anforderungen wird das angefochtene
Urteil noch gerecht.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich zwar von den Fällen der Polizeiflucht, in denen in der Regel ein Tötungsvorsatz zu verneinen ist (BGHR StGB § 212 Abs, 1 Vorsatz, bedingter 28 m.w.N.), insoweit, als sich das Tatopfer hier angesichts der gefahrenen Geschwindigkeit, der gefährlichen Fahrmanöver und der Gefahr des Überfahrenwerdens durch das überholte oder durch das entgegenkommende Fahrzeug kaum ohne Schaden außer Gefahr bringen konnte. Dies allein vermag aber den von der Schwurgerichtskammer zutreffend bejahten Körperverletzungsvorsatz, nicht jedoch einen bedingten Tötungsvorsatz zu begründen. Daß der Angeklagte den Tötungserfolg als möglich vorausgesehen und dennoch ernsthaft, nicht nur vage, darauf vertraut hat, er werde nicht eintreten, und daß er deshalb in bezug auf den bedingten Tötungserfolg nur (bewußt) fahrlässig gehandelt hat (vgl. BGH NStZ 1984, 19; vgl. auch Schwarz, Anmerkung zum Senatsurteil vom 7. November 1991 - 4 StR 451/91, JR 1993, 31), wird hier durch die besonderen Umstände hinreichend belegt:
Das Zusammentreffen mit dem Tatopfer war weder geplant noch vorhersehbar. Der Angeklagte wollte der für ihn unange-
nehmen Situation durch Davonfahren entgehen. Der der Tat vorausgegangene frühere Vorfall der tätlichen Bedrohung hatte ihn im Zusammenwirken mit der Überdosis des eingenommenen Medikaments beim Erscheinen des Opfers in eine ängstliche Erregung versetzt. Ferner hatte er sich, als er festgestellt hatte, daß der Angeklagte versorgt wurde, an die Polizei gewandt.
Unter diesen Umständen schließt der Senat aus, daß ergänzende Feststellungen zum äußeren Tathergang die Beurteilung des Vorsatzes in dem von der Revision erstrebten Maße beeinflussen könnten. Das Revisionsgericht hat deshalb die Verneinung des Tötungsvorsatzes durch den Tatrichter hinzu-
nehmen.
Salger Meyer-Goßner Nehm
Tolksdorf£f RiBGH Dr. Tepperwien befindet sich im Urlaub und ist deshalb verhindert
zu unterschreiben.
Salger