Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 20.01.1993 – 4 StR 190/93

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

4A. Mai 1993 in der Strafsache

gegen

Andreas KM zus NEE an Ger VE ort geboren am ) 1966, zur Zeit in Haft,

wegen Raubes u.a.

23

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

Der 4. 4, Mai 1 2. 3. 4,

1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

. Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. Januar 1993 aufgehoben, soweit angeordnet ist, daß die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach der Strafe zu vollziehen

ist.

Die Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe entfällt.

Die weiter gehende Revision wird verwor-

fen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, jedoch wird die Gebühr um ein Drittel ermäßigt. Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Revisionsverfahren hat zu einem Drittel die Staatskasse zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt, vom Vorwurf weiterer Straftaten hat es ihn wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen. Außerdem hat es angeordnet, den Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen und die Strafe vor der Unterbringung zu vollziehen.

Die Revision des Angeklagten, die auf die Anordnung der Unterbringung und den Vorwegvollzug der Strafe beschränkt ist, hat mit der Sachrüge den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des 8 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Urteilsfeststellungen leidet der Angeklagte unter einer schizoaffektiven Psychose, die sich - mit Wahnvorstellungen und Halluzinationen einhergehend - unter anderem in einer erhöhten Aggressivität äußert. Die Krankheit hat bei dem minderbegabten Angeklagten innerhalb weniger Jahre bereits zu einer so weitgehenden Verflachung seines Persönlichkeitsgefüges geführt, daß schon in seiner psychischen Normalverfassung von einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit auszugehen ist. In zeitlich unregelmäßig auftretenden akutpsychotischen Phasen ist seine Schuldfähigkeit gänzlich aufgehoben. Eine medikamentöse Rückfallprophylaxe, die akute Schübe verhindern könnte, scheitert, sobald sich der Angeklagte in Freiheit befindet, an dessen mangelnder Krankheitseinsicht.

Das Landgericht begründet die Anordnung des Vorwegvollzugs der gesamten Strafe damit, daß die Krankheit des Angeklagten, der sich gegenwärtig in seiner psychischen Normalverfassung befinde, während des Strafvollzugs mit Medikamenten ausreichend unter Kontrolle gehalten werden könne. Während die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Zeit "nur ein Zuwarten auf den nächsten psychotischen Zustand und damit ein Verwahrvollzug wäre", habe der Angeklagte in der Strafhaft Gelegenheit, seine Lebenssituation zu stabilisieren, indem er eine Berufsausbildung beginne. Dies könne einen positiven Einfluß auf die Bekämpfung seiner Krankheit ausüben. Außerdem stehe er unter dem Druck, die medikamentöse Behandlung an sich durchführen zu lassen, weil dann die Chance bestehe, daß nach dem Vollzug der Strafe wegen der durchgeführten Prophylaxe gemäß S 67 c Abs. 1 StGB die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt

werde.

Diese Ausführungen reichen nicht aus, um von dem Grundsatz des § 67 Abs. 1 StGB, nach dem die Maßregel vor der Strafe zu vollziehen ist, abzusehen.

Ein Vorwegvollzug der Strafe ist nur insoweit zulässig, als er im Rehabilitationsinteresse erforderlich ist. Das setzt die Feststellung voraus, daß der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht werden kann (st. Rspr.; vgl. BGHSt 33, 285). Dies trifft hier nicht zu. Weder ist der Vorwegvollzug der Strafe als Vorstufe für eine erfolgversprechende Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus erforderlich

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-20/4-str-190-93#rd_6

(vgl. BGH aaO), noch kann angesichts des Krankheitsbildes erwartet werden, daß der Strafvollzug dem Angeklagten bessere Heilungschancen bietet als der Maßregelvollzug.

Eine medikamentöse Behandlung kann in einem psychiatrischen Krankenhaus besser durchgeführt werden als in einer Justizvollzugsanstalt. Da der erfolgreiche Abschluß einer medizinischen Prophylaxebehandlung im Maßregelvollzug in gleicher Weise wie im Strafvollzug die Aussicht auf eine Aussetzung von Strafe und Maßregel zur Bewährung (bei Vorwegvollzug der Strafe nach S 67 c Abs. 1 StGB; bei Vorwegvollzug der Maßregel nach den SS 67 Abs. 4, 5; 67 d Abs. 2 StGB) verbessert, ergeben sich aus der Art des Vollzuges auch keine unterschiedlichen Wirkungen für die Therapiebereitschaft des Angeklagten.

Ob die im Strafvollzug vorhandene Möglichkeit einer Berufsausbildung dem Rehabilitationsinteresse des Angeklagten dient, erscheint ebenfalls zweifelhaft. Angesichts der schweren Erkrankung des Angeklagten ist es keineswegs sicher, daß er eine solche Ausbildung mit den sich daraus ergebenden Belastungen durchzuhalten vermag. Bleibt jedoch die Prognose offen, ob durch den Vorwegvollzug der Strafe bessere Therapiechancen eröffnet werden, so ist dieser unzulässig (BGHR StGB S 67 Abs. 2, Zweckerreichung, leichtere 10).

Der Senat schließt aus, daß noch ergänzende Feststellungen für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des S 67 Abs. 2 StGB getroffen werden können. Er ändert daher den

Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung dahingehend, daß es bei dem Regelvollzug nach S$S 67 Abs. 1 StGB verbleibt.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung trägt dem Umstand Rechnung, daß der Angeklagte mit seinem auf zwei Beschwerdepunkte beschränkten Rechtsmittel einen Teilerfolg erzielt hat.

Salger Meyer-Goßner Nehm Maatz Tepperwien