Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 20.01.1993 – 3 StR 513/92
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
20. Januar 1993 in der Strafsache
gegen
Heinrich Erich B m aus OH. dort geboren am GE.
wegen Betruges
Der des fer
Abs.
Be
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Zifauf dessen Antrag, am 20. Januar 1993 gemäß S 349 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11. Juni 1992
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Betruges in 49 Fällen
verurteilt wird, und
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung un Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Dem Angeklagten wird in der vom Landgericht zugelasse-
nen Anklage vorgeworfen, in den Jahren 1987 bis 1991 in 49
selbständigen Fällen andere betrügerisch geschädigt zu ha-
ben. Das Landgericht hat den - geständigen - Angeklagten in
allen Fällen schuldig befunden und ihn wegen eines (fortgesetzten) Betruges zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren
verurteilt.
Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Schuldspruchänderung und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Nach den Feststellungen beschloß der Angeklagte, um seinen und seiner Freundin aufwendigen Lebensstil bestreiten zu können, anlagewillige Kunden um ihr Geld zu prellen. Zu diesem Zweck täuschte er, wie er es von vorneherein vorhatte, eine Fülle von Anlagewilligen auf die immer gleiche Art und Weise, indem er ihnen versprach, ihr Geld in hochverzinslichen Festgeldern anzulegen, was er in Wahrheit jedoch nicht wollte und auch nicht tat. Die anlagewilligen Kunden überließen ihm im Vertrauen auf seine Versprechen hohe Bargeldbeträge, die der Angeklagte abredewidrig für sich verbrauchte. Auf diese Weise erschwindelte er sich einen Gesamtbetrag von rund 1,5 Millionen DM.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts fehlt es bei dieser Sachlage an den für die Annahme eines Gesamtvorsatzes notwendigen Voraussetzungen. Der Gesamtvorsatz muß, wie in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs immer wieder betont wird (BGHSt 36, 105, 110; BGHR StGB vor § 1 fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 19, 20, 21, 22), so beschaffen sein, daß er sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Er muß auf einen Gesamterfolg gerichtet sein und den
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späteren Verlauf der mehreren Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und seine Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung in Betracht kommen. Mag das zu verletzende Rechtsgut feststehen und die ungefähre Art der Tatbegehung nach den Feststellungen noch hinreichend bestimmt sein, so fehlt es an den übrigen Voraussetzungen. Der allgemeine Entschluß oder die Bereitschaft, fortan eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, genügt nach insoweit feststehender Rechtsprechung nicht.
Da sich die Tatbestandsmerkmale des Betrugs für die 49 festgestellten Einzelfälle in ausreichender Weise aus dem Urteil entnehmen lassen, hat der Senat den Schuldspruch geändert. Daß die Feststellungen für die Annahme einer fortgesetzten Handlung in einer neuen Hauptverhandlung noch getroffen werden könnten, ist auszuschließen. Der Änderung des Schuldspruchs (Tatmehrheit anstelle einer fortgesetzten Handlung) steht S 265 StPO nicht entgegen, da die zugelassene Anklage bereits von selbständigen Handlungen ausgegangen ist, der Angeklagte sich daher in seiner Verteidigung hierauf einrichten konnte. Die Schuldspruchänderung führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht
ausschließen, daß die vom Landgericht unter Zugrundelegung einer einzigen (fortgesetzten) Tat festgesetzte Strafe, die im Hinblick auf den hohen Gesamtschaden dem Strafrahmen des S 263 Abs. 3 StGB entnommen worden ist, den Angeklagten be-
schwert.,
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