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BGH Beschluss vom 19.01.1993 – 5 StR 679/92

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 19. Januar 1993 in der Strafsache gegen

Monika C u seborene ran aus Hop. |

geboren am EEE 1943 in 1m.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 1993 beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. Septem-

ber 1992 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 16. Dezember 1992 erörterte Frage, ob im Hinblick auf den Vorgang vom 10. Oktober 1991 (Fall II 3 der Urteilsgründe;: Fahrt nach Bremen) eine wirksame Anklage und ein wirksamer Eröffnungsbeschluß vorliegen, hat der Senat wie folgt beantwortet: Das "Ergänzungs-

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schreiben" der Staatsanwaltschaft vom 7. August 1992, mit dem der Angeklagten "als weiterer Teilakt" ihr Verhalten vom 10. Oktober 1991 zur Last gelegt worden ist, war als neue Anklageschrift (nicht als Ankündigung einer Nachtragsanklage) zu verstehen; es enthielt alle wesentlichen Erfordernisse einer Anklageschrift (5 200 StPO). Der Beschluß der Strafkammer vom 17. August 1992, wonach das Verfahren insoweit "übernommen" wurde, ist hier nicht nur als Verbindungsbeschluß, sondern auch als Eröffnungsbeschluß zu werten. Er brachte schlüssig und eindeutig den Willen des Gerichts zum Ausdruck, die Anklage, soweit sie sich auf den Vorgang vom 10. Oktober 1991 bezog, ebenso zur Hauptverhandlung zuzulassen wie die Anklage vom

10. Juni 1992, die der Strafkammer schon vor dem 17. August 1992 Anlaß gegeben hatte, das Hauptverfahren zu eröffnen und Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen. Auch wenn die Angeklagte und ihr Verteidiger verfahrensfehlerhaft erst nach der Beschlußfassung vom

17. August 1992 - jedoch vor dem Beginn der Hauptverhandlung - von dem "Ergänzungsschreiben" der Staatsanwaltschaft vom 7. August 1992 unterrichtet worden sind, so machte doch das weitere Verfahren, auch das Verhalten der Angeklagten und ihres Verteidigers in der Hauptverhandlung, deutlich, daß das Gericht und die Beteiligten das Ergänzungsschreiben sowie den Beschluß vom 17. August 1992 in dem hier dargelegten Sinne verstanden haben; in der Hauptverhandlung ist das Ergänzungsschreiben vom 7. August 1992 zusammen mit der Anklage vom 10. Ju-

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ni 1992 verlesen worden (Bd. II Bl. 41, 41R d.A.). Der Sachverhalt entsprach hiernach im wesentlichen demjenigen, der Gegenstand des Urteils des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 6. August 1974 gewesen ist (1 StR 226/74, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1975, 197). Der Beschluß vom 17. August 1992 ließ insbesondere auch erkennen, daß die Strafkammer den hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich des mit dem Ergänzungsschreiben bezeichneten Sachverhaltes geprüft und bejaht hatte; dies kam auch darin zum Ausdruck, daß der Vorsitzende gleichzeitig anordnete, die in der Ergänzungsschrift benannten Zeugen zur Hauptverhandlung zu laden. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, mit denen einem Verbindungsbeschluß die Qualität eines Eröffnungsbeschlusses abgesprochen worden ist (NStZ 1984, 520; 1987, 239; 1988, 236), betreffen andere Sachverhalte; der Verbindung war jeweils eine Abgabe durch das Schöffengericht an die Strafkammer vorangegangen.

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