Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 19.01.1993 – 1 StR 883/92

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 883/92

19, Januar 1993 in der Strafsache

gegen

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wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

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Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 19. Januar 1993 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 2. September 1992 im Fall II ı der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

Das angefochtene Urteil muß im Fall II ı aufgehoben werden, weil es keine ausreichende Feststellung zum Umfang der Schuld des Angeklagten enthält. Bei einer fortgesetzten Handlung, die aus einer großen Zahl von Einzelakten besteht, ist es zwar nicht erforderlich, jeden einzelnen Teilakt nach Art, Zeit und etwaigen Modalitäten genau zu bezeichnen. In der Regel muß der Tatrichter aber mitteilen, von welcher festgestellten Mindestzahl der Einzelakte er im Urteil ausgegangen ist (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1983, 326). Dies ist

nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne solche Zahlenangaben entnehmen läßt oder wenn die Tatzeit aufgrund genäuer Angaben über Beginn und Ende unmißverständlich eingegrenzt werden kann, so daß Zweifel über die Rechtskraftwirkung des Urteils nicht auftreten können, und es dabei ausgeschlossen ist, daß eine genauere Feststellung der Zahl der Einzelakte das Strafmaß beeinflußt hätte,

Hier teilt das Landgericht nur mit, daß der Angeklagte beginnend im Jahre 1986 und endend im Jahre 1987 seine Stieftochter drei bis viermal monatlich sexuell mißbrauchte. Da Beginn und Ende der Tat nicht näher bestimmt sind, kann die Mindestzahl der Tathandlüngen 'auch nicht rechnerisch festgestellt werden.

In der neuen Verhandlung wird zu prüfen sein, ob im Fall II 1 für den rechtlichen Gesichtspunkt des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Auch bei Tateinheit bestimmt sich die Frist für jede Straftat gesondert (vgl. Dreher/Tröndle, StcB 45. Aufl. S 78 Ran. 6), so daß der Verstoß gegen § 174 StGB in fünf Jahren verjährt (S 78 Abs. 2 Nr. 4 StGB), obwohl die Verjährungsfrist für den zugleich begangenen sexuellen Mißbrauch von Kindern zehn Jahre beträgt.

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Die Aufhebung im Fall II 1 führt auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesanmtstrafe. Der Senat schließt jedoch aus, daß die Einzelstrafe im Fall II 1 Einfluß auf die übrigen Einzelstrafen gehabt hat.

Im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler auf.

Gribbohm Granderath Brüning

Beyer wahl