Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 14.01.1993 – 1 StR 884/92

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

14. Januar 1993 in der Strafsache

gegen

Dejan s um zus PM (Susoslawien), geboren am ß 195° in rl (Jucoslawien),

wegen Betrugs u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 1993 beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß 5 346 Abs. 2 StPO

wird als unzulässig verworfen. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Der Angeklagte hat gegen den Beschluß des Landgerichts Kempten vom 1. Oktober 1992, durch den seine Revision gegen das Urteil vom 1. September 1992 als unzulässig verworfen wurde, 'Revision' eingelegt. Dieses am

11. November 1992 eingegangene Schreiben ist gemäß

s 300 StPO als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO aufzufassen. Der Antrag ist jedoch unzulässig, da er nicht innerhalb der ab Zustellung des Beschlusses (5. Oktober 1992) laufenden Frist von einer Woche gestellt worden ist. Das Begehren wäre im übrigen auch unbegründet, da das Landgericht die Revision zu Recht als unzulässig verworfen hat, weil der Angeklagte die Revision nicht innerhalb der in s 341 Abs. 1 StPO bestimmten Frist von einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt hat."

Dem stimmt der Senat zu.

Gribbohm Ulsamer Maul

Granderath Wahl