Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 13.01.1993 – 3 StR 586/92

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 3 StR 586/92

vom

13. Januar 1993 in der Strafsache

gegen

willfried MOD zus Veen Tem seboren am (AED 17) \ GREEN" GEEEEEEEEE .

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - und des Beschwerdeführers am 13. Januar 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26. Juni 1992 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Revision des wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilten Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (S 349 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht hat dem Angeklagten - wenn auch, wie es ausführt, mit Bedenken - eine günstige Sozialprognose gestellt. Die Begründung, mit der es das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des S 56 Abs. 2 StGB verneint hat, hält hingegen rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat zwar erkannt, daß schon ein Zusammentreffen einfacher und durchschnittlicher Milderungsgründe die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne der genannten Vorschrift haben kann. Hierbei hat es jedoch übersehen, daß neben der in Gdiesem Zusammenhang allein erwähnten bisherigen Unbestraftheit des Angeklagten weitere mildernde Gesichtspunkte in Betracht kommen. Der zur Tatzeit 55 Jahre alte Angeklagte hat bisher ein sozial geordnetes Leben geführt, ist seit vielen Jahren verheiratet und seit 23 Jahren bei demselben Arbeitgeber beschäftigt. Es besteht die Gefahr, daß eine Strafverbüßung nicht ohne Folgen für die Familie des Angeklagten und seinen Arbeitsplatz bleiben wird. Derartige Umstände sind nicht nur für die Festsetzung der Strafe von Bedeutung, sondern auch bei der Prüfung, ob eine Strafe gemäß S 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann, mitzuberücksichtigen. Diese Milderungsgründe hat das Landgericht bei seiner Entscheidung gemäß 5 56 Abs. 2 StGB aber nicht erkennbar in die erforderliche Gesamtbetrachtung miteinbezogen. Seine der Prüfung des § 56 Abs. 2 StGB vorangehenden Ausführungen lassen vielmehr besorgen, daß es diesen persönlichen Umständen des Angeklagten keine Bedeutung für die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beigemessen hat. Im Rahmen seiner Beurteilung der Täterprognose hat das Landgericht nämlich diese für die Täterpersönlichkeit wesentlichen Umstände deshalb ausdrücklich als "bei Sexualtaten vor-

liegender Art" nicht ausschlaggebend erachtet, weil "der Täter des Deliktstypus vorliegender Art (ein älterer Mann, lange Jahre verheiratet, nähert sich kleinen Kindern in sexueller Weise) ... in den überwiegenden Fällen, wie die Erfahrung zeigt, auf vorbeschriebene Art sozial eingegliedert" ist und "diese Täter, wie die Praxis zeigt", vielfach "wieder rückfällig werden" (vgl. UA S. 8). Derartige auf einen im übrigen nicht belegten allgemeinen Erfahrungssatz hinauslaufende Erwägungen sind nicht geeignet, ohne konkrete Anhaltspunkte hierfür die in der Person des Angeklagten vorliegenden Milderungsgründe zu relativieren oder gar ihrer Bedeutung gänzlich zu entkleiden. Die wiedergegebenen Urteilsdarlegungen begründen deshalb die Besorgnis, daß das Landgericht die rechtlichen Anforderungen, denen die für

5 56 Abs. 2 StGB maßgebliche Gesamtbetrachtung unterliegt (vgl. BGHSt 29, 370), verkannt hat.

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