Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 12.01.1993 – 5 StR 657/92

5. Strafsenat

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3_ StR 657/92

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 12. Januar 1993 in der Strafsache gegen

Manfred K m aus SEE. dort geboren am EB 1939,

wegen versuchter Vergewaltigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 1993 beschlossen:

1. Das Verfahren wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach S 154 a Abs. 2 StPO dahingehend beschränkt, daß die Verfolgung wegen versuchten Raubes entfällt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Juli 1992 nach S 349 Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist;

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

3. Die weitergehende Revision wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Körperverletzung und versuchtem Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Beschwerdeführer die Verletzung materiellen und formellen Rechts.

Soweit dem Angeklagten ein versuchter Raub zur Last gelegt worden ist, hat der Senat das Verfahren nach

S 154 a Abs. 2 StPO aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Dezember 1992 dargelegten Gründen beschränkt. Im übrigen hat der Senat den Schuldspruch dahin berichtigt, daß die Verurteilung wegen sexueller Nötigung entfällt. Denn diese tritt als Ausführungshandlung der Vergewaltigung zurück (BGHR StGB 5 178 Konkurrenzen 1, 2).

Die Änderungen im Schuldspruch führen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Denn das Landgericht hat ausdrücklich

strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte "vier Tatbestände, von denen drei ein Verbrechen darstellen,

verwirklicht hat" (UA S. 25, S. 26, 27).

Die weitergehende Revision des Beschwerdeführers ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

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