Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 12.01.1993 – 1 StR 865/92

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

12. Januar 1993

in der Strafsache

gegen

Sven DE zu: N, geboren am GEB 1965 in Neu.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12, Januar 1993 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10. Juni 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPo).

Zu den Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 17. Dezember 1992 bemerkt der Senat:

Ausdrückliche Feststellungen darüber, daß die Tatbeteiligung CE (erst) durch die Angaben des Angeklagten bekannt geworden sei, enthalten die dem Senat zur Überprüfung der Sachrüge allein zur Verfügung stehenden Urteilsgründe nicht. Auch aus ihrem Gesamtzusammenhang kann dies nicht entnommen werden. Die Rauschgiftgeschäfte des Angeklagten waren den Ermittlungsbehörden durch Angaben des Lieferanten Hi pekannt geworden. Bei der Übergabe von Rauschgift durch HB an den Angeklagten war teilweise auch CE anwesend gewesen und hatte sich an den Verhandlungen beteiligt. CW war p-WER in gleicher weise wie der Angeklagte persönlich bekannt. Unter diesen Umständen ist zur Überzeugung des Senats die Feststellung, daß

HOEEEEM den Angeklagten als Abnehmer nannte, nicht dahin zu verstehen, daß HM nur die Täterschaft des Angeklagten aufgedeckt hat, die gleichzeitige Tatbeteiligung des verstorbenen CME aver verschwiegen hätte.

Auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen gegebenenfalls auch die Aufdeckung des Tatbeitrags eines verstorbenen Mittäters zur Anwendbarkeit von § 31 BtMG führen kann und ob dies hier überhaupt konkret Gewicht haben könnte, kommt es daher nicht an.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gribbohm Ulsamer Maul

Granderath Wahl