Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 12.01.1993 – 1 StR 798/92

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

12. Januar 1993 in der Strafsache

gegen

Christian CE aus RB dort geboren am EEE :>:5>,

wegen Verabredung der Anstiftung zum Mord

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 1993 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 17. Juni 1992, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im Jahre 1978 bei einem Autounfall eine Gehirnquetschung erlitten und mußte deshalb zwei Monate stationär behandelt werden; seither leidet er häufig an Kopfschmerzen. Die Revision, die ergänzend vorträgt, der Angeklagte sei wegen dieses Unfalls fünf Jahre vom Wehrdienst zurückgestellt worden, sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß das Landgericht

es unterlassen habe, zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten einen Sachverständigen zu hören, vielmehr darüber aus eigener Sachkunde befunden hat. Die Rüge ist begründet.

Das Landgericht hat sich zwar in den Urteilsgründen eingehend mit der Schuldfähigkeit des Angeklagten auseinandergesetzt und dargelegt, der Angeklagte habe weder in seinem weiteren Lebensweg nach dem Unfall noch in der Hauptverhandlung irgendwelche Auffälligkeiten gezeigt, die auf pPsychische Beeinträchtigungen hinweisen könnten. Das genügt je-Goch bei einer Gehirnquetschung nicht, weil es sich dabei ur ein gedecktes Hirntrauma mit Beschädigung des Gehirngewebes handelt. Zwar liegen bei unter unauffälligen Umständen erwachsenen Vorsatztaten auch bei Tätern, die solche Verletzungen erlitten haben, im allgemeinen die Voraussetzungen der SS 20, 21 StGB nicht vor; doch kann es auch unter dieser Voraussetzungen Einzelfälle geben, in denen eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit auch dann zu erwägen ist, wenn die seelisch-geistigen Auffälligkeiten gering sind (vgl. Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie, 4. Aufl.

S. 140, 143). Aus diesen Gründen gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Beurteilung der Auswirkungen von Unfällen mit Gehirnbeteiligung auf die Steuerungsfähigkeit zu den Fragen, für die die Sachkunde de: Tatrichters regelmäßig nicht ausreicht (BGHR StPO 8 244 Abs. 4 Schuldfähigkeitsgutachten 1; § 244 Abs. 4 Satz 1 Sachkunde 3). Der aufgezeigte Verfahrensmangel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; nach den insoweit getroffene: Feststellungen kann ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte zur Tatzeit schuldunfähig war.

Hinsichtlich des Schuldspruchs hat die Nachprüfung des Urteils auch im übrigen Rechtsfehler nicht ergeben. Von der vom Generalbundesanwalt beantragten Änderung des Schuldspruchs sieht der Senat wegen § 265 Abs, 1 StPO ab.

Gribbohm Ulsamer Maul

Granderath Wahl