Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 08.01.1993 – 2 StR 635/92

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

8. Januar 1993

in der Strafsache

gegen

Stefan Heinz C ii aus En - u, <eboren am@. WEB 1967 in BE, zur Zeit in Strafhaft,

wegen Diebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 1993 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 1. Juli 1992 wird als

unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe§

I. Das Landgericht Köln hat den Angeklagten am 1. Juli 1992 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach der Sitzungsniederschrift haben der Angeklagte, sein Verteidiger und der Sitzungsstaatsanwalt im Anschluß an die Urteilsverkündung nach Rechtsmittelbelehrung erklärt, "daß sie auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das soeben verkündete Urteil verzichten" (Bl. 37 Prot.Bd.).

Mit am 11. Juli 1992 beim Landgericht eingegangenem Schreiben vom 7. Juli 1992 hat der Angeklagte gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Am 22. Juli 1992 hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beantragt und weiter erklärt: "Einen etwaigen von mir nach der Hauptverhandlung erklärten Rechtsmittelverzicht fechte ich an."

II. Der Rechtsmittelverzicht, der erwiesen ist, kann nicht widerrufen, angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGHSt 5, 338, 341; 10, 245, 247; BGH NStZ 1984, 181 m.w.N.). Die vom Angeklagten gleichwohl eingelegte Revision muß daher als unzulässig verworfen werden (S 349 Abs. 1 StPO), sein Wiedereinsetzungsamtrag ist gegenstandslos.

Jähnke Maier Theune Gollwitzer Detter