Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 08.01.1993 – 2 StR 634/92

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 2 StR 634/92

ER vom

8. Januar 1993

in der Strafsache

gegen

Gerd F ON ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am ww. ER 1960 in Lee, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren räuberischen Diebstahls

W

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 1. September 1992 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.

Sein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist im wesentlichen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Es führt lediglich zur Aufhebung des ‚Urteils, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

1. Hat ein Täter den Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird er wegen einer auf den Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat verurteilt, so muß das Gericht nach S 64 Abs. 1 StGB die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er auch in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung darf nur unterbleiben, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint. Ein EFrmessensspielraum ist dem Tatrichter

insoweit nicht eingeräumt.

Das Landgericht hat die Frage der Unterbringung im Urteil nicht erörtert, obgleich dazu Anlaß bestand.

Der Angeklagte ist bereits mehrfach wegen unter Alkoholeinfluß begangener Straftaten verurteilt worden. Im Jahre 1985 verübte er stark alkoholisiert einen räuberischen Diebstahl, wobei er u.a. Spirituosen erbeutete. Seit der Trennung von seiner Frau nahm er immer öfter Alkohol zu sich und betrank sich zuletzt täglich mit Schnaps. Im vorliegenden Fall war der Angeklagte bei Begehung der Tat ebenfalls stark angetrunken.

2. Der Strafausspruch hat Bestand. Es kann ausgeschlossen werden, daß bei Anordnung der Unterbringung eine gerin-

gere Strafe verhängt worden wäre.

g der Strafe oder eines Teils der Stra-

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Der Vorwegvollzu

fe käme bei einer Unterbringungsanordnung nic

Betracht, da sich der Angeklagte bereits geraum

Untersuchungshaft befindet.

Maier Theune

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