Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 08.01.1993 – 2 StR 529/92
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
kobluz vom
8. Januar 1993
in der Strafsache
gegen
Olaf L ED A„zus Ki, seboren am @. EEEEEERB
1967 in MW zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls u.a.
SS
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 1993 gemäß S 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-
sen:
1. Dem Angeklagten wird von Amts wegen wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 27. Mai 1992 gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Auf die Revision des Angeklagten gegen die vorgenannte Entscheidung wird
a) das Verfahren vorläufig eingestellt,
aa) soweit der Angeklagte wegen (fortgesetzten) Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist,
bb) soweit der Angeklagte in den Fällen Nr. 11, 13, 16, 20, 31 der Urteilsgründe
verurteilt worden ist,
- Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last -
b) festgestellt, daß die Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten im Fall 44 der Urteilsgründe entfällt,
c) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in 18 Fällen und des versuchten Diebstahls in drei Fällen schuldig ist.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Dem Revisionsführer war von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision zu gewähren, da er, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert war.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang das Verfahren gemäß Ss 154 Abs. 2 StPO ein; desweiteren ist festzustellen, daß die im Fall 44 verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten entfällt, da dieser Fall den Angeklagten nicht betrifft.
Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der insoweit festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen zur Folge. Der Gesamtstrafenausspruch wird davon nicht berührt, da der Senat ausschließen kann, daß das Landgericht bei den verbleibenden erheblichen Einzelstrafen eine noch niedrigere als die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Im übrigen ist die weitergehende Revision des Angeklagten zu verwerfen, da das Urteil keine sonstigen Rechtsfehler zu seinem Nachteil enthält (S 349 Abs. 2 StPO).
Jähnke Maier Theune Gollwitzer Detter