Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 07.01.1993 – 4 StR 608/92
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
7. Januar 1993 in der Strafsache
gegen
Herbert Heinrich E EEE aus EEE. Seboren am EEE 1945 ir EEE (> EEE) .
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 1993 gemäß SS 349 Abs. 1 und 464 Abs. 3 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau vom 2. September 1992 wird als unzulässig verworfen.
2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird als unbegründet "verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
1. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 10. Dezember 1992 dazu ausgeführt:
"]l. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist mangels Angabe von Tatsachen, aus denen sich ein Verfahrensfehler ergeben könnte, unzulässig (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
2. Die auf die Anfechtung ..., das Gericht sei rechtsfehlerhaft von einer einzigen Tat ausgegangen, obgleich Einzeltaten hätten angenommen werden müssen, beschränkte Revision ist ebenfalls unzulässig. Der Schuldspruch des früheren Urteils der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Landau vom 9, Dezember 1991 war durch die Beschränkung der Revision der Staatsanwaltschaft auf das Strafmaß rechtskräftig geworden. Das umfaßte auch die Annahme des früheren Tatgerichts, die Handlungen seien als eine fortgesetzte Handlung zu würdigen. Daß diese Wertung rechtsirrig war (Beschluß des erkennenden Senats vom 21. Mai 1992 - 4 StR 154/92 - S. 4) eröffnet zu dieser Frage wegen der Rechtskraft des Schuldspruchs keine erneute Prüfungsmöglichkeit."
Dem stimmt der Senat zu.
2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils ist zwar nach S 464 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit S 311 StPO zulässig, jedoch nicht begründet. Das erste in dieser Sache durch das Landgericht Landau ergangene Urteil hatte der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin aufgehoben; der Angeklagte hatte dieses Urteil nicht angefochten. Daraus ergibt sich, daß der Angeklagte vermutlich auch eine Verurteilung durch das Landgericht Frankenthal, das zuerst ein - vom Senat auf Revision des Angeklagten wegen eines Verfahrensfehlers aufgehobenes - Urteil in dieser Sache erlassen hatte, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung hingenommen hätte und dies das Ziel seiner ersten
Revision war. Dieses Ziel hat der Angeklagte, der nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden ist, nicht erreicht. Wenn das Landgericht deshalb gemäß
Ss 473 Abs. 4 StPO die Gebühr für das Revisionsverfahren um 1/4 ermäßigt und im übrigen die Auslagen im Verhältnis 1/4 zu 3/4 verteilt hat, so entspricht dies der Billigkeit. Das Landgericht hat dabei ersichtlich bedacht, daß die begehrte Strafaussetzung zur Bewährung für den Angeklagten von besonderer Bedeutung war und das Rechtsmittel wegen Nichterreichung dieses Zieles damit schon mindestens zur Hälfte erfolglos war. Die Teilung der übrigbleibenden Hälfte zu gleichen Teilen auf den Angeklagten und die Staatskasse bzw. die Nebenklägerin wird sowohl der Herabsetzung der zunächst verhängten Freiheitsstrafe als auch dem Umstand gerecht, daß die nun festgesetzte Freiheitsstrafe um ein Jahr über der erstrebten Freiheitsstrafe von zwei Jahren liegt.
Salger Meyer-Goßner Nehm Maatz Tepperwien
I