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BGH Beschluss vom 22.12.1992 – 5 StR 644/92

5. Strafsenat

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„ES

5_StR 644/92

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 22. Dezember 1992 in der Strafsache gegen

Eleni D u u: 1. geboren am EEE 1965 in EEE

wegen Betruges u.a,

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 1992 beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten Du wird

das Urteil des Landgerichts Hannover vom

19. August 1992 im Strafausspruch gegen diese

Angeklagte mit den zugehörigen Feststellungen

nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen zweier Fälle

des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihre Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuldspruch

betrifft; insbesondere wird der Ausschluß eines einzi-

gen, beide Tatkomplexe umfassenden Fortsetzungszusam-

menhangs von den Feststellungen getragen. Zum Strafaus-

spruch hat die Revision hingegen mit der Sachrüge Er-

folg.

Das Landgericht hat bei der Begründung der Gesamtstrafe berücksichtigt, daß die Angeklagte "bereits einschlägig - wenn auch in erheblich geringerem Umfange - vorbestraft" sei (UA S. 12). Das steht im Widerspruch zu den Feststellungen, wonach die Angeklagte lediglich nach Beendigung der letzten hier abgeurteilten Tat einmal bestraft worden ist (UA S. 3); Vorstrafen sind nicht festgestellt. Der Senat kann nicht sicher ausschließen, daß sich die fehlerhafte Erwägung auch auf die Bemessung der Einzelstrafen ausgewirkt haben kann, zumal da gas Landgericht ausschließlich tatbezogene Umstände zu deren Begründung herangezogen und insbesondere das Vorleben der Angeklagten gänzlich unerwähnt gelassen hat.

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