Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 22.12.1992 – 5 StR 637/92
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 637/92 ZE«
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 22. Dezember 1992 in dem Sicherungsverfahren gegen
Ulf Matthias K u zus co, dort geboren am 1967,
wegen Unterbringung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 1992 beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Juli 1992 wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht war durch kein Verwertungsverbot gehindert, Tatsachen in die Hauptverhandlung einzuführen, die Gegenstand des Beschlusses der Kammer für Strafrecht beim Stadtbezirksgericht Hohenschönhausen vom 18. Okto-
ber 1988 gewesen waren; auf die Rechtsnatur der damals angeordneten Einweisung kommt es ebenso
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wenig an wie auf die Frage, ob mit dem Beschluß des Stadtbezirksgerichts Hohenschönhausen und mit der Entscheidung der Kammer für Zivilrecht des Stadtbezirksgerichts Pankow vom 16. November 1989 das damals geltende Recht richtig angewandt worden ist. Der Revision ist zuzugeben, daß es nahe liegt, die Handlung des Beschuldigten vom 22. Januar 1988, auf die sich der Beschluß des Stadtbezirksgerichts Hohenschönhausen bezogen hat, anders als das Landgericht (UA S. 10, 12) nicht als Brandstiftung, sondern als Sachbeschädigung aufzufassen. Das ändert nichts daran, daß das Landgericht die tatsächlichen Vorgänge vom 22. Januar 1988 bei der Gefährlichkeitsprognose nach § 63 StGB berücksichtigen durfte; der Beschuldigte hatte mit einer brennbaren Flüssigkeit Bauelemente eines Schaltschranks in der Lüfterzentrale einer Poliklinik angezündet.
Was die abgeurteilte Tat angeht, so hat der Tatrichter ohne Rechtsverstoß die "heftigen" Berührungen, die der Beschuldigte über der Hose an Scheide und After des 7 3/4 Jahre alten, im Fahrstuhl eingeschlossenen Mädchens in "aufkommender sexueller Erregung" vorgenommen hat, als sexuellen Mißbrauch und die Schläge ins Gesicht des Kindes als Körperverletzung aufgefaßt. Die Urteilsgründe lassen auch erkennen, daß der Tatrichter bei seiner Gefährlichkeitsprognose (5 63 StGB) nicht auf irgendwelche künftigen Gesetzesverstöße, sondern auf solche rechtswidrigen Taten im Sinne des Strafgesetzbuches abgestellt hat, die nach Art und Erheblichkeit
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mit dem Vorfall vom 22. Januar 1988 und der abgeurteilten Tat vergleichbar sind, also unmittelbar oder mittelbar die körperliche Integrität von Menschen in Mitleidenschaft ziehen.
Der Senat weist besonders darauf hin, daß die mit der Aussetzung der Unterbringung nach 8 67 b StGB eintretende Führungsaufsicht nicht hindert, den Beschuldigten in einer Spezialabteilung einer Klinik außerhalb BEE zu fördern und zu betreuen. Die Strafkammer wird in der Lage sein, erteilte Weisungen den Bedürfnissen einer solchen sachgemäßen Hilfe und Betreuung ($S 68 a Abs. 2 StGB) anzupassen. Laufhütte Horstkotte Häger Basdorf Nack